Kaffee und trockenes Brötchen sind kein Frühstück – auch nicht im Steuerrecht
Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Mahlzeiten zur Verfügung, also z.B. ein Frühstück, zur Verfügung, so kann dies zu Arbeitslohn führen, der nach den amtlichen Sachbezugswerten…