Leinen- und Maulkorbzwang im Eilverfahren: Bei Beissvorfällen hilft auch ein amtstierärztliches Negativattest nichts
Nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW gilt: „Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße…