Anordnung nach dem Landeshundegesetz: Behörde schießt über das Ziel hinaus – Teil II
Auch das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte sich (nach der kürzlich hier besprochenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs) im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nun mit der Frage zu beschäftigen, wie weit…