Zoll: Hundedecken sind Hundedecken, wenn sie Pferdedecken sind

Selbstverständlich macht die Zollrechtsproblematik auch vor der Ausstattung unserer Haustiere nicht halt.

Vorliegend ging es um die Frage, ob aus der VR China eingeführte Hundedecken tatsächlich zu den Sattlerwaren im zollrechtlichen Sinne zu zählen sind, da sie dort in einem eigenen Unterpunkt namentlich unter „Hundedecke“ aufgeführt ist. Man mag jetzt denken, der Fall sei einfach – eine Hundedecke ist schliesslich eine Hundedecke. Aber weit gefehlt:

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass dem nicht so ist. Es bestätigte damit die Nacherhebung von Einfuhrabgeben.

Zusammengefasst stellte das Finanzgericht fest, dass Decken für Haustiere (Hunde) aus 100% Polyester in den Abmessungen von ca. 70 x 100 cm, die an den Rändern mit einem ca. 1 cm breiten Gewebestreifen gesäumt sind, keine Sattlerwaren im Sinne der Position 4201 darstellen, sondern andere konfektionierte Ware aus Spinnstoffen der Position 6307 dar. Der Begriff „Hundedecke“ werde zwar in der Warenbezeichnung der Position 4201 ausdrücklich erwähnt, hiermit gemeint seien jedoch – wie ein Vergleich mit den anderen in dieser Position genannten Sattlerwaren zeige – Decken, die – vergleichbar mit Pferdedecken – vom Hund gleichsam als Ummantelung zum Schutz vor Kälte oder dergleichen getragen würden.

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Einfuhrabgabenbescheid ist die Vorschrift des Art. 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10. 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1, im Folgenden: Zollkodex), die die Nacherhebung von Eingangsabgaben regelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofes1 ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind. Dazu gibt es auch Erläuterungen, die für die Kombinierte Nomenklatur von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden und ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen2. Auf den Verwendungszweck darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird3.

Das Finanzgericht Hamburg geht davon aus, dass die von der Klägerin eingeführten sog. „Hundedecken“ andere konfektionierte Spinnstoffwaren der Position 6307 darstellen. Es begründet seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

Die von der Klägerin angenommene Codenummer 4201 0000 900 umfasst Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, einschließlich Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art, andere als Reitsättel aus Leder. Die Codenummer 6307 9010 900 erfasst demgegenüber andere konfektionierte Spinnstoffwaren aus Gewirken oder Gestrickten. Der Klägerin ist zuzugeben, dass es sich bei der eingeführten Waren nach deren unbestrittenem Bestimmungszweck um eine Decke für Hunde handelt, so dass man auf den ersten Blick meinen könnte, sie sei in die Position 4201 einzureihen, weil dort Hundedecken ausdrücklich genannt sind. Diese Auffassung hält jedoch einer Überprüfung nicht stand. Allein der Umstand, dass die Klägerin die Decken als Hundedecken bezeichnet und die Decken typischerweise von Hunden als Liegeunterlage genutzt werden, macht diese Decken nicht zu „Hundedecken“ im zolltariflichen Sinne.

Der Begriff „Hundedecken“ in der Warenbeschreibung zur Position 4201 ist nicht eindeutig, sondern auslegungsbedürftig. Nach dem Wortlaut der Position sind Hundedecken nur ein Beispiel für die von dieser Position umfassten Sattlerwaren für Tiere. Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Decke schon nicht um eine Sattlerware. Der Sattler stellt meist aus Leder oder Stoffen Gegenstände zur Verwendung im Umgang mit Tieren her, wie Sättel, Zaumzeug, Kummet oder anderes Fahrgeschirr; sowie Ausstattungen für Autos und Boote (www.wikipedia.de, Suchbegriff Sattler). In den Erläuterungen zum Harmonisierten System heißt es zur Position 4201 Rz. 02.0, dass zu dieser Position insbesondere Sättel, Geschirre und Kumpte (einschließlich Zügel, Zaumzeuge und Zugtaue für Reit-, Zug oder Packtiere), Kniekappen, Scheuklappen und andere Schutzvorrichtungen, Spezialbeschirrungen für Zirkustiere, Maulkörbe für alle Tiere, Halsbänder, Leinen und Beschirrungen für Hunde und Katzen, Satteltaschen, Pistolenhalfter, Satteldecken und Sattelkissen, Pferdedecken von besonderer Form und Hundedecken gehören. All diesen neben den Hundedecken beispielhaft genannten Sattlerwaren ist gemein, dass sie unmittelbar für den Umgang des Menschen mit dem Tier hergestellt worden sind und eingesetzt werden. Alle Waren dienen dazu, das Tier so auszustatten, dass es die vom Menschen beabsichtigten Tätigkeiten ausführen kann, bzw. dass die beabsichtigten Nutzungen möglich werden. So sind alle Waren, die im Zusammenhang mit den Einsatz bei Pferden genannt sind dafür geeignet, das Reiten zu ermöglichen (z.B. Zügel, Zaumzeug, Satteldecken), das Pferd als Zugtier einzusetzen (z.B. Geschirr, Scheuklappen) oder es zu schützen (z.B. Pferdedecke als Umhang zum Schutz gegen Kälte). Entsprechendes gilt für die anderen beispielhaft aufgeführten Sattlerwaren. Im Hinblick auf Hunde werden dort Leinen und Beschirrungen sowie eben Hundedecken genannt. Der Vergleich mit allen anderen genannten Sattlerwaren belegt, dass es sich bei den Hundedecken um solche handeln muss, die der Ausstattung des Hundes dienen (vgl. auch Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 4201 Rz. 01.0), damit dieser in seiner Funktion als Gefährte eingesetzt werden kann. Dann können aber nur Hundedecken gemeint sein, die – vergleichbar mit Pferdedecken – vom Hund gleichsam als Ummantelung zum Schutz vor Kälte getragen werden. Ein Anhalt für die Richtigkeit dieser Überlegungen bietet auch die Rz. 06.0 der Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 6301 (Decken). Dort heißt es, dass besonders geformte Decken für Tiere nicht zu dieser Position, sondern zur Position 4201 gehören. Die streitgegenständliche „Hundedecke“ ist indes gerade nicht besonders geformt, sondern weist ein simples, rechteckiges Format ohne jede Besonderheit auf. Dass die von der Klägerin eingeführte Ware im Handel als „Haustierdecke“ mit einem auf einer Verpackungsbeilage abgebildeten Hund verkauft wird, kann für die Tarifierung nicht entscheidend sein.

Auch eine Einreihung als Decken in die Position 6301 scheidet aus. Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 6301 Rz. 01.0 ist die Oberfläche von Decken meist geraut und sie werden, um einen guten Kälteschutz zu bieten, im Prinzip aus ziemlich dicken Geweben hergestellt. Zu dieser Position gehören sowohl Bettdecken, Decken für Kinderbetten und Kinderwagen u.s.w. als auch Reisedecken. Als (Zu-)Decke in diesem Sinne kommt die streitgegenständliche Decke nicht in Betracht. Sie ist zwar auf der Oberseite flauschig, verfügt jedoch über eine harte, raue Unterseite, wodurch sie jedenfalls auf der Unterseite kratzig ist und insgesamt steif und wenig anschmiegsam wird. Als Decke im Sinne der Position 6301 taugt sie nicht.

Scheidet danach eine Einreihung in die Position 4201 aus, bleibt eine Einreihung als andere konfektionierte Ware in die Position 6307. Daran, dass es sich um eine konfektionierte Ware in diesem Sinne handelt, hat der Senat keinen Zweifel. Nach den Anmerkungen zu Abschnitt XI Ziff. 7 gelten als konfektioniert im Sinne des Abschnitt XI Waren in anderer quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten und Waren, die abgepasst hergestellt und durch bloßes Zerschneiden der nichtgebundenen Fäden oder Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z.B. Decken). Die streitgegenständlichen Decken haben eine rechteckige Form und sind am Rand so bearbeitet, dass sie gebrauchsfertig sind und nicht aufribbeln.

Dieses Einreihungsergebnis hält das Finanzgericht Hamburg übrigens „für derart eindeutig“, dass sich die von der Klägerin angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erübrige.

Wie es Captain Jack Sparrow sagen würde: „Klar soweit?!?“

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 13.05.2009 – 4 K 218/07

  1. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft, Urteil vom 20.06.1996 – C-121/95 – Vobis -, in EuGHE 1996, I-3047 Rz. 13; Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.11.2001 – VII R 78/00 -; Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.10.2001 – VII R 69/00; Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.11.2000 – VII R 83/99; Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.10.1999 – VII R 42/98; Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.07.1998 – VII R 36/97 []
  2. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft, Urteil vom 09.12.1997 – C-143/96 – Knubben -, in EuGHE 1997, I-7039 Rz. 14; Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft, Urteil vom 19.05.1994 –  C-11/93 – Siemens Nixdorf -,  in EuGHE 1994, I-1945 Rz. 11 und 12 []
  3. Bundesfinanzhof, Urteil vom14.11.2000 – VII R 83/99; Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.10.1999 – VII R 42/98 []

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