Keine Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zolltarifauskunft

Gegen eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) kann der Antragsteller nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erheben.

Ob es zulässig ist, auch hier mit der Klageerhebung die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu beantragen, hatte das Finanzgericht Hamburg zu entscheiden. Das Gericht verneinte die Zulässigkeit, weil eine verbindliche Zolltarifauskunft keinen gegenüber dem Adressaten vollziehbaren Inhalt aufweist.

Für das finanzgerichtliche Aussetzungsverfahren gilt auch in Zollsachen die Verfahrensvorschrift des § 69 Abs. 3 FGO1.

Allerdings setzt die von der Antragstellerin begehrte AdV einen vollziehbaren Verwaltungsakt voraus, den eine vZTA gemäß Art. 12 Zollkodex (ZK) indes nicht darstellt. Die vZTA bindet zwar die Zollbehörden gegenüber dem Berechtigten, Art. 12 Abs. 2 UA 1 ZK, sie dient jedoch dem Schutz des Antragstellers und eine Anwendung zu Lasten des Inhabers ist daher grundsätzlich nicht möglich. Durch die vZTA werden insbesondere keine Abgaben festgesetzt.

Außerdem fehlt es, so das Finanzgericht Hamburg weiter, an der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO, wonach der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzgericht nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ist der Antrag nur zulässig, wenn die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Keine dieser Voraussetzungen war in dem entschiedenen Fall erfüllt.

Eine Umdeutung des ausdrücklich auf AdV gerichteten Antrags auf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO kam in dem konkreten Fall nicht in Betracht. Er müsste im Übrigen erfolglos bleiben, weil eine Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens im Eilverfahren nicht zulässig ist.

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 09.08.2012 – 4 V 72/12 – rechtskräftig

 

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 22.11.1994 – VII B 140/94 []

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