Die ursprungsbegründende Bearbeitung von Ziegenhäuten – Antidumpingzoll

 

Werden mit Salz vorkonservierte Ziegenhäute gewässert, enthaart, von Fleisch-, Sehnen- und sonstigen Resten gesäubert, von der Unter- als auch der Oberschicht der Haut durch Abschaben befreit und danach unter Einsatz von Dorschleber zu Sämischleder gegerbt, geglättet und geschnitten, so liegt darin eine ursprungsbegründende Bearbeitung.

Ein Unternehmen führte aus China Sämischleder (Fensterleder) ein und wollte die Ware nicht dem Antidumpingzoll unterworfen wissen, da die Häute ursprünglich aus Australien stammten. Die Klage gegen einen gegenteiligen Bescheid des Hauptzollamtes blieb vor dem Finanzgericht Hamburg erfolglos.

Die streitgegenständliche Ware ist aus Ziegenhäuten hergestellt worden, die aus Australien stammen, und wohl hier unter Einsatz von Salz vorkonserviert worden waren. Diese in die Unterposition 4103 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihenden Häute waren sodann nach China transportiert worden. Dort wurde zunächst das Fell in einem Chemikalienbad von der äußeren Seite der Ziegenhaut entfernt. Die innere Seite wurde vom Fleisch-, Sämen- und sonstigen Resten gesäubert und es wurde sowohl die Unter- als auch die Oberschicht der Ziegenhaut abgeschabt. Danach wurde die Haut zu Leder gegerbt. Dazu wurde wiederholt Dorschleber auf die Haut aufgebracht und die Haut sodann zur Durchführung des eigentlichen Gerbvorgangs für eine geraume Zeit in eine rotierende Trommel gegeben. Vor und nach allen Arbeitsgängen wurden die Häute gespült. Der Gerbvorgang werte mehrere Wochen. Anschließend wurde das Leder geglättet, getrocknet und sodann zu Fensterledertüchern in Form geschnitten. Unstreitig war die Ware sodann unter der Position 4114 KN einzureihen.

Nach Verordnung (EG) Nr. 1338/2006 des Rates vom 08.09.2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in das Volksrepublik China1 (AntidumpingVO) war für die von der Klägerin eingeführten Fensterleder Antidumpingzoll nach einem Zollsatz von 58,9 % zu erheben, so das Finanzgericht Hamburg.

Das eingeführte Fensterleder hat seinen (nicht präferenziellen) Ursprung nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg in China.

Da an der Herstellung der streitgegenständlichen Ware zwei Länder, nämlich Australien und China, beteiligt sind, beurteilt sich der Ursprung der Ware nach Art. 24 ZK. Nach dieser Vorschrift ist eine solche Ware Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

Art. 24 ZK greift den Wortlaut des Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27.06.1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung auf, die vor In-Kraft-Treten des Zollkodex galt. Zu dieser Verordnung hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass die Bestimmung des Warenursprungs auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem aus der Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnis beruhen muss, wobei wesentlich auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale eines jeden dieser Erzeugnisse abzustellen ist; die Be- oder Verarbeitung muss eine erhebliche qualitative Veränderung des Ausgangserzeugnisses dergestalt bewirkt haben, dass das aus ihm hervorgegangene Erzeugnis besondere Eigenschaften besitzt und von einer Beschaffenheit ist, die es vor der Be- oder Verarbeitung nicht hatte2.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt eine in diesem Sinne wesentliche Be- oder Verarbeitung grundsätzlich dann vor, wenn die Tarifposition wechselt, in die die Ware einzureihen ist3. Das im Rahmen des Art. 24 ZK wesentliche Kriterium des Tarifsprungs knüpft an den Aufbau des Zolltarifs bzw. des Harmonisierten Systems (HS) an, der stufenweise von Naturprodukten und Rohstoffen bis zu Waren höherer Bearbeitungsgrade reicht. Durch den Wechsel der Tarifposition wird vermutet, dass eine wesentliche Be- oder Verarbeitung des Ausgangsproduktes stattgefunden hat. Voraussetzung für den Ursprungserwerb nach dem Kriterium des Tarifsprungs ist, dass sämtliche eingesetzten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in eine andere Position als das Endprodukt einzureihen sind.

Noch weitergehend hat der EuGH in seinem Urteil vom 10.12.20094 ausgeführt, dass das Kriterium des Wechsels der Tarifposition, das auch in der sog. Listenregel der Europäischen Kommission aufgenommen worden ist, zwar die meisten Sachverhalte einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung erfasse, aber durchaus nicht alle; vielmehr könne eine wesentliche Be- oder Verarbeitung sogar ohne einen solchen Positionswechsel gegeben sein.

In der zitierten Rechtsprechung klingt allerdings auch an, dass es unter Umständen nicht genügt, die Kriterien für die Bestimmung des Warenursprungs der tariflichen Einordnung der verarbeiteten Erzeugnisse zu entnehmen, da der gemeinsame Zolltarif für eigene Zwecke und nicht für die Bestimmung des Warenursprungs geschaffen wurde. Die Bestimmung des Warenursprungs muss auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem aus der Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnis beruhen, wobei wesentlich auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale in eines jeden dieser Erzeugnisse abzustellen ist.

Das die Vermutung der wesentlichen Be- oder Verarbeitung begründende Kriterium eines Tarifsprungs ist in dem entschiedenen Fall erfüllt. Die aus Australien stammenden Ziegenhäute, die das hauptsächliche Vormaterial darstellen, sind in die Position 4103 KN einzureihen. Die sodann in China zu Fenster- (Sämisch) Leder verarbeiteten Häute sind in die höhere Positionsnummer 4114 KN einzureihen. Die als weiteres Vormaterial eingesetzte Dorschleber ist gleichfalls nicht in die Position 4114 KN einzureihen.

Der Vortrag der Klägerin im entschiedenen Fall steht im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Erläuterungen zu dem der Kombinierten Nomenklatur zu Grunde liegenden Harmonisierten System, die für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel darstellen5.

Der Inhalt der Erläuterungen wirft ein erhellendes Licht auf die Unterschiede zwischen den einzelnen Produktionsstufen, die zur Herstellung von Fensterleder führen. Aus der Erläuterung zu Kapitel 41 Harmonisiertes System (HS) „Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder“ ergibt sich, dass rohe Häute, also die Felle der größeren Vierfüßler, in Position 4101 bis 4103 einzureihen sind, Häute und Felle, die gegerbt oder getrocknet aber noch nicht zugerichtet worden sind, in die Positionen 4104 bis 4106 und Leder, das nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet ist, in die Positionen 4107, 4112 und 4113, bzw. Sämischleder und weitere genannten Leder in die Position 4114 einzureihen sind.

Weiter heißt es dort, dass vor der eigentlichen Gerbung die Häute und Felle einer Reihe vorbereitenden Bearbeitungen unterworfen werden, die zunächst darin bestehen, dass die Häute und Felle in alkalischen Lösungen geweicht werden, um das verwendete Salz der Konservierung zu entfernen und sie geschmeidig zu machen. Sodann werden sie enthaart und entfleischt, anschließend von Kalk oder anderen Zusätzen, die zum Enthaaren verwendet worden sind, befreit und schließlich gewaschen. Die Gerbung verhindere das Zersetzen der Häute und Felle und vergrößere ihre Wasserundurchlässigkeit. Tannin dringe in die Struktur der Häute ein und führe zu Verkreuzungen mit dem Kollagen. Dies sei eine irreversible chemische Reaktion, die dem endgültigen Produkt Widerstandsfähigkeit gegen Hitze, Licht oder Zersetzung verleihe und die Häute und Felle biegsam und brauchbar mache.

Zur Position 4114 HS heißt es sodann in den Erläuterungen; Sämischleder werde durch kräftiges und wiederholtes Walken unter Verwendung von Fischöl, Tran oder anderen tierischen Ölen einer Spezialgerbung unterworfen und dann in Wärmekammern oder an der Luft getrocknet. Anschließend werde durch Auswaschen in einer alkalischen Lösung das überflüssige Fett entfernt. Die Leder könnten dann nochmals gereinigt und geschliffen werden, um eine velourartige Oberfläche zu erhalten. Sämischleder zeichne sich durch seinen weichen Griff, seine Geschmeidigkeit und die Tatsache aus, dass es waschbar sei. Es werde zum großen Teil zum Herstellen von Handschuhen und als Waschleder verwendet.

Unter Berücksichtigung des Umfangs und der beträchtlichen Wirkung der in China vorgenommenen Verarbeitung, wie sie sich auch aus den zitierten Erläuterungen ergibt, die mit dem Sachvortrag der Klägerin und dem von ihr im Vorverfahren vorgelegten Fotomaterial widerspruchsfrei korrespondieren, kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass in China nur eine unwesentliche Minimalbehandlungen an den Häuten vorgenommen worden sei.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 23.02.19846. Dem EuGH war die Frage vorgelegt worden, ob das Entbeinen, Entsehnen, Entfetten, Zerlegen und Vakuumverpacken des von Rindervierteln stammenden Fleisches einen ursprungsbegründenden Bearbeitungsvorgang darstellt.

Der EuGH hat in diesem Urteil zunächst seine Rechtsprechung bekräftigt, dass eine Be- oder Verarbeitung nur dann „wesentlich“ ist, wenn das daraus hervorgegangene Erzeugnis besondere Eigenschaften besitzt und von einer spezifischen Beschaffenheit ist, die es vor dieser Be- oder Verarbeitung nicht hatte. Vorgänge, welche die Aufmachung eines Erzeugnisses im Hinblick auf seine Verwendung betreffen, nicht aber zu einer erheblichen qualitativen Änderung seiner Eigenschaften führen, können den Ursprung dieses Erzeugnisses nicht bestimmen. Der EuGH hat sodann weiter ausgeführt, dass die Bearbeitungsvorgänge, um die es in jenem Fall ging, zu keiner wesentlichen Änderung der Eigenschaften und der Beschaffenheit des Fleisches führten; ihr hauptsächliches Ergebnis sei vielmehr gewesen, dass die verschiedenen Teile eines Tierkörpers nach ihrer Qualität und ihren vorgegebenen Eigenschaften aufgeteilt werden und dass ihre Aufmachung zu Vertriebszwecken verändert werde. Weiter heißt es wörtlich: „Eine gewisse Erhöhung der Haltbarkeitsdauer und eine Verlangsamung des Reifungsprozesses des Fleisches stellen keine hinreichend ausgeprägte qualitative Veränderung der Substanz dar, um den genannten Voraussetzungen zu genügen.“

Die jenem Urteil zu Grunde liegende Verarbeitung ist demnach mit der im hiesigen Verfahren zu beurteilenden Bearbeitung schon im Hinblick auf ihre konservierende Wirkung deshalb nicht vergleichbar, weil sie nicht nur zu einer gewissen Erhöhung der Haltbarkeitsdauer geführt hat. Selbst wenn unterstellt wird, die während der Bearbeitung isolierte und dann haltbar gemachte Hautschicht habe ansonsten bereits vollständig die Eigenschaften des sodann eingeführten Fensterleders besessen, würde sie gleichwohl wegen des sofort einsetzenden Fäulnisprozesses nicht ohne weiteres als Fensterleder verwendet werden – anders als das seinerzeit streitgegenständliche Fleisch, das nach der Zerteilung etc. auch ohne weitere Haltbarmachung – dort durch Vakuumverpacken – verwendet, nämlich verzehrt werden konnte. Die Gerbung bewirkt nicht nur eine „gewisse Erhöhung der Haltbarkeitsdauer“, sondern schafft erst die Voraussetzungen für die gewollte Nutzbarkeit für eine gewisse Dauer. Mit der Gerbung wird also erstmals eine besondere Eigenschaft geschaffen, die die Haut zuvor nicht gehabt hat.

Unter Berücksichtigung, dass die Gemeinschaftsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen7, bestehen keine Zweifel daran, dass die AntidumpingVO anzuwenden ist.

Die Rechtmäßigkeit der Antidumpingzollverordnung bestimmt sich hier nach der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22.12.1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern8. Art. 5 Abs. 4 GrundVO bestimmt, dass eine Untersuchung nach Art. 5 Abs. 1 GrundVO nur dann eingeleitet wird, wenn geprüft wurde, in welchem Maße der Antrag von den Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware unterstützt bzw. abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, dass der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als „von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen“ gestellt, wenn er von Gemeinschaftsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 % der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware entfallen.

Vorliegend kooperierten (drei) Gemeinschaftshersteller mit einem Produktionsvolumen von zusammen mehr als 56 % der Gemeinschaftsproduktion9, so dass der Antrag als von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gestellt gilt.

Es kann auch nicht erfolgreich eingewandt werden, dass einer dieser Hersteller auch Einführer sei. Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) GrundVO ist es zwar zulässig, unter dem Begriff „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ nur die Hersteller zu verstehen, die mit Ausführern oder Einführern nicht geschäftlich verbunden oder selbst Einführer der angeblich gedumpten Ware sind. Ein Ausschluss steht indes im Ermessen der EU-Organe. Ein solcher Ausschluss ist nicht erfolgt und es ist im Übrigen auch weder erkennbar noch vorgetragen, dass und warum ein Ausschluss hätte erfolgen müssen.

Den weiteren Einwendungen der Klägerin, die sich auf die Auswahl der USA als Vergleichsland und der fehlenden Kausalität der Einfuhren aus China für die Schädigung beziehen, ist bereits in den Erwägungsgründen der AntidumpingVO selbst entgegengetreten worden. Auf den Inhalt der Erwägungsgründe wird Bezug genommen. Die in diesem Klageverfahren vorgebrachten Bedenken der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der AntidumpingVO gehen letztlich nicht über das hinaus, was ausweislich dem Inhalt der genannten Erwägungsgründe bereits in dem dem Verordnungserlass vorgelagerten Verfahren vorgetragen und in diesem Verfahren ausweislich der Erwägungsgründe mit den dort genannten Argumenten verworfen worden ist.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 06.12.2011 – 4 K 180/10

  1. ABl. Nr. L 251 vom 14.09.2006, 1 []
  2. EuGH, Urteile vom 26.01.1977 – 49/76 und vom 23.02.1984 – C-93/83; BFH, Urteil vom 30.03.2010 – VII R 18/07 []
  3. vgl. BFH, Urteil vom 30.03.2010-  VII R 18/07 []
  4. EuGH, Urteil vom 10.12.2009 – C-260/08, Rn. 35 []
  5. vgl. EuGH, Urteile vom 09.12.1997 – C-143/96 – und vom 19.05.1994 – C-11/93 []
  6. EuGH, Urteil vom 23.02.1984 – C-93/83 []
  7. EuGH, Urteil vom 11.02.2010 – C-373/08 []
  8. ABl. Nr. L 056 vom 06.03.1996, Grundverordnung – GrundVO []
  9. vgl. 30. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 439/2006 der Kommission vom 16.03.2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. Nr. L 080 vom 17.03.2006 S. 7 []

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