Die Sportbrille mit eingebauter „Action-Kamera“ im Zollrecht

Wie sind Sportbrillen mit eingebauten „Action-Kameras“ zollrechtlich zu bewerten?

Dem Finanzgericht Düsseldorf liegt diese Frage zur Entscheidung vor. Das Finanzgericht Düsseldorf hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 des AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Schließt der Umstand, dass eine Videokamera nicht über Zoommöglichkeiten verfügt, ihre Zuweisung in die Unterposition 8525 80 9 der Kombinierten Nomenklatur in der der Fassung der Verordnungen (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 05.10.2010 und Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27.09.2011 jeweils zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif aus?

2. Hat, sollte die 1. Frage verneint werden, ein Videokameraaufnahmegerät schon dann eine Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes im Sinne der Unterposition 8525 80 91 KN, wenn auf dem zum Betrieb der Kamera erforderlichen Wechseldatenträger über einen USB-Anschluss der Kamera von einem anderen Gerät eine Video- oder Audiodatei kopiert werden kann, ohne dass diese Datei allein mit der Kamera sichtbar oder hörbar gemacht werden kann?

Hintergrund dieser Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist folgender:

Die Klägerin beantragte am 08.12.2011 beim Zollamt des Beklagten die Überführung einer Sendung von Sportbrillen nebst Zubehör in den zollrechtlich freien Verkehr, in die sog. Action-Kameras eingebaut waren. U.a. handelte es sich um die Modelle 337 (Summit Series Snow Board Goggle Cam FULL HD1080P) und 367 (Impact Series Offroad Goggle Cam FULL HD1080P) mit Ursprung in China. Die Klägerin meldete diese Waren unter der Unterposition 8525 80 91 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an. Die Zollstelle überließ der Klägerin die Waren und erhob zunächst 1.500,71 € Zoll, der sich aus der angemeldeten Unterposition der Kombinierten Nomenklatur ergab.

Am 23.01.2012 beantragte die Klägerin beim Zollamt die Überführung einer weiteren, ähnlichen Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr. Dabei handelte es sich um das Modell 324 (Underwater Digital Camera Mask-Wide Angle Scuba Series HD1080P) mit Ursprung in China. Die Klägerin meldete die o.a. Waren unter der Unterposition 8525 80 30 KN an. Die Zollstelle überließ der Klägerin die Waren und beließ die Sendung zollfrei.

Die mit Zubehörteilen (Akkumulatoren, ggf. Ladegeräten, Micro-SD-Karte mit 4 GB, USB- und AV-Kabel und ggf. Transportbehälter und Bedienungsanleitungen) versehenen Waren bestanden aus einer Sportbrille (Skibrille beim Modell 337, Off-Road-Brille beim Modell 367 und Taucherbrille beim Modell 324), in die eine Videokamera mit Mikrofon fest integriert war. Die Videokameras, deren Objektiv nur eine Festbrennweite aufwiesen, hatten eine kleine LCD-Anzeige zur Angabe betriebsnotwendiger Informationen sowie eine für den Träger beim Tragen sichtbare mehrfarbige Leuchtdiode zur Angabe der Betriebsarten (Videos mit 30 Bildern/Sekunde in HD-Qualität, Videos mit 60 Bildern/Sekunde bei einer Auflösung von 1280×720 Pixel, Einzelbild, Einzelbilder alle zwei Sekunden). Die digitalen Bilder wurden im Format jepg und die digitale Videoaufnahmen im Format H.264 mov erstellt.

Für ihren Hauptprozessor verfügte die Videokamera über einen internen Speicher von 32 MB. Die von der Videokamera gefertigten Bilder und Videoaufnahmen wurden auf einer Micro-SD-Karte als Wechseldatenträger abgespeichert, für die in der Brille ein Aufnahmeschacht vorgesehen war. Bei Nutzung einer Micro-SD-Karte mit der maximalen Speicherkapazität konnten Aufnahmen bis zu einer Dauer von 354 Minuten gespeichert werden. Ihre Länge ist nur durch den vorhandenen Speicherplatz und den Ladezustand des Akkumulators begrenzt.

Die von der Videokamera aufgenommenen Bilder und Videos konnten von einem in die Brille integrierten USB-Anschluss mit dem USB-Kabel ohne Einsatz eines weiteren Programms vom Wechseldatenträger auf einen PC übertragen werden. Vom PC aus musste auf den Wechseldatenträger zugegriffen werden, um sie für neue Aufnahmen wieder zu löschen. Zudem konnten auf diesem Weg auch Dateien auf den Wechseldatenträger kopiert werden.

Mit dem AV-Kabel konnten von dem in die Brille integrierten USB-Anschluss Bilder und Videos unmittelbar auf einem Fernsehgerät gezeigt werden.

Anlässlich der Einfuhren entnahm das Zollamt Proben der Modelle und übersandte sie dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung zur Begutachtung. Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung wies die Modelle 324 und 337 der Unterposition 8525 80 99 KN zu, da diese Modelle nicht nur Aufzeichnungsmöglichkeiten des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes hätten. Vielmehr sei die Kamera auch in der Lage, über den USB-Anschluss Dateien von einem externen Datenträger aufzunehmen und zu speichern.

Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 08.11.2012 erhob der Beklagte für die Einfuhr vom 08.12.2011 2.787,04 € Zoll und mit Einfuhrabgabenbescheid vom 15.11.2012 für die Einfuhr vom 23.01.2012 2.021,18 € Zoll nach, da die Waren nach amtlichen Ermittlungen der Unterposition 8525 80 99 KN zuzuweisen seien.

Die dagegen fristgerecht eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 28.03.2013 als unbegründet zurück und führte dazu aus, charakterbestimmender Bestandteil der jeweils eingeführten Warenzusammenstellung seien die mit Kameras versehenen Spezialbrillen. Dabei handele es sich um Videokameraaufnahmegeräte, nicht nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die (jeweilige) Kamera aufgenommenen Tons und Bildes. Sie könnten nämlich durch den USB-Anschluss auch von externen Geräten aufgezeichnete Audio- und Videodateien aufnehmen und speichern.

Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt dazu vor, allein auf Grund der hier nur theoretischen Möglichkeit, Daten auf den Wechseldatenträger zu laden, könne eine Einreihung nicht vorgenommen werden. Die Waren seien eindeutig nur zur Aufzeichnung eigener Bilder und Videos bestimmt. Die vom Beklagten behauptete Möglichkeit sei mit normalen USB-Sticks viel leichter zu verwirklichen.

Die Entscheidung über die Klage hängt davon ab, welcher Zollsatz für die Einfuhren der Klägerin anzuwenden ist.

Im Streitfall ist die Zollschuld nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften – ZK – entstanden. Der deshalb nach Art. 214 Abs. 1 ZK maßgebende, für den Zeitpunkt der Zollschuldentstehung anzuwendende Zollsatz ergibt sich aus dem Zolltarif, Art. 20 Abs. 1 ZK. Im Streitfall ist dies gemäß Art. 20 Abs. 3 Buchst. a ZK die KN, die für die Einfuhr im Jahr 2011 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 05.10.2010 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU Nr. L 284) und für die Einfuhr im Jahr 2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27.09.2011 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU Nr. L 282) anzuwenden ist.

Die Position 8525 umfasst in ihrer Unterposition 8525 80 u.a. digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte. Handelt es sich bei den zu beurteilenden Waren um digitale Fotoapparate, sind diese der Unterposition 8525 8030 KN (Zollsatz frei) zuzuweisen. Demgegenüber gehören Videokameraaufnahmegeräte in die Unterposition 8525 809 KN, und zwar als Geräte nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes in die Unterposition 8525 80 91 KN (Zollsatz 4,9%) oder sonst als andere Videokameraaufnahmegeräte in die Unterposition 8525 80 99 KN (Zollsatz 14%).

Nach ständiger Rechtsprechung1 ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (s. AV 1 und 6).

Die streitbefangenen Warenzusammenstellungen bestehen neben der in die Brille integrierten Videokamera aus Zubehörteilen, für die genauere Warenbezeichnungen in der Kombinierten Nomenklatur, die eine Einreihung nach der Allgemeinen Vorschrift (AV) 3 a) erlaubt hätten, nicht gegeben sind. Die Warenzusammenstellungen sind daher nach der AV 3 b) nach ihrem charakterbestimmenden Bestandteil, den Brillen mit Videokamera zu beurteilen.

Weiter sind die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (Erl KN), die von der Kommission nach Art. 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif herausgegeben werden, ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Ermittlung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen2.

Vor diesem Hintergrund sah sich das Finanzgericht Düsseldorf aus folgenden Gründen gezwungen, dem Gerichtshof der Europäischen Union die o.g. Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Zur Frage 1:

Die eingeführten Waren könnten abweichend vom Vortrag der Beteiligten auch als digitale Fotoapparate der Unterposition 8525 80 30 KN zu beurteilen sein, denn sie können einzelne Fotos aufnehmen, die sie auf einem Wechseldatenträger, der Micro-SD-Karte, speichern.

Andererseits sind die Brillen mit der eingebauten Videokamera wie Videokameraaufnahmegeräte in besonderer Weise geeignet, bewegte Bilder aufzuzeichnen. Die in Brillen eingebauten Videokameras erlauben dem jeweiligen Träger die vergleichsweise einfache Fertigung von Videoaufnahmen und Serienbildern bei seinen sportlichen Aktivitäten, wie etwa Skifahren, Tauchen oder Motorradfahren, ohne dass er – bis auf das Einschalten der jeweiligen Betriebsart und den Beginn der Aufnahmen – bei seinem, regelmäßig seine volle Aufmerksamkeit fordernden Tun beeinträchtigt wird. Auf Grund der Art der sportlichen Aktivitäten, die regelmäßig mit schnellen Bewegungen verbunden sind, wird deren Aufnahme und Wiedergabe ganz überwiegend in den Betriebsarten stattfinden, in denen bewegte Bilder erzeugt werden. Zu einer auch für digitale Fotoapparate typischen Erstellung von Einzelbildern wird es mit den in die Brillen integrierten Videokameras nur ausnahmsweise kommen, da der Träger dann eigens den Auslöser betätigen muss und der Bildausschnitt für ihn mangels Suchers wenig bestimmbar ist.

Die insoweit einschlägigen Erl KN zu den Unterpositionen 8525 8030, 8525 8091 und 8525 8099, Rzn. 11.3-12.5, gehen davon aus, dass zwar beide Waren grundsätzlich einzelne und bewegte Bilder aufnehmen und speichern können, digitale Fotoapparate aber immer Fotos, während Videokameraaufnahmegeräte immer Videosequenzen aufnehmen und speichern können (Erl KN zu Unterpositionen 8525 80 30 Rz. 11.4, Erl KN zu Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 Rz. 12.2). Dementsprechend sind für die digitalen Fotoapparate die Videofunktionen begrenzt, sei es durch die Auflösung, Bildwiederholfrequenz und Dauer (Erl KN zu Unterpositionen 8525 80 30 Rz. 11.7). Zudem bieten viele digitale Fotoapparate keine optische Zoomfunktion während einer Videoaufnahme (Erl KN zu Unterpositionen 8525 80 30 Rz. 11.8).

Andererseits gehören Waren zu Videokameraaufnahmegeräten, wenn sie höher aufgelöste Videos erstellen können (mindestens 800×600 Pixel), und zwar bei mindestens 23 Bildern pro Sekunde und einer Mindestlänge einer Videosequenz von 30 Minuten (Erl KN zu Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 Rz. 12.5). Zudem bieten diese Geräte während der Videoaufnahmen immer eine optische Zoomfunktion (Erl KN zu Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 Rz. 12.3).

Am optischen Zoom fehlt es im Streitfall. An den in Sportbrillen integrierten Videokameras lassen sich schon mangels eines Suchers weder optisch noch elektronisch Bildausschnitte wählen.

Hinsichtlich der zuletzt genannten Bestimmung in Erl KN zu Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 Rz. 12.3 hat das vorlegende Gericht aber Zweifel, ob die Notwendigkeit eines (optischen) Zooms eine zwingende Voraussetzung für die Einreihung in die Unterposition 8525 80 9 KN ist, obwohl die Kamera in erster Linie für die Erstellung bewegter Bilder mit Ton konzipiert und gebaut ist. Zudem folgt aus dem Wortlaut „Videokameraaufnahmegeräte“ nicht zugleich, dass diese Waren überhaupt einen Zoom haben müssen, sondern nur, dass sie in erster Linie für die Aufnahme von bewegten Bildern bestimmt sein müssen. Dafür kann ein optischer Zoom allenfalls ein Indiz sein.

Zur Frage 2:

Die Unterposition 8525 80 9 KN ist in die Unterposition 8525 90 91 KN für Videokameraaufnahmegeräte nur mit Aufzeichnungsmöglichkeiten des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes mit einem Zollsatz von 4,9% und in die Unterposition 8525 80 99 KN für andere Videokameraaufnahmegeräte mit einem Zollsatz von 14% unterteilt.

Im Streitfall neigt das vorlegende Gericht dazu, die eingeführten Videokameras als solche nur mit Aufzeichnungsmöglichkeiten des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes der Unterposition 8525 80 91 KN mit dem niedrigeren Zollsatz zuzuweisen, da auf Grund der Art der Waren nur die jeweils mit ihr erzeugten Videos und Bilder auf der jeweils verwendeten Speicherkarte aufgezeichnet werden.

Zwar besteht die Möglichkeit, die jeweilige Ware über ein USB-Kabel an einen PC anzuschließen und von diesem auf die jeweilige Speicherkarte auch andere Dateien, u.a. Video- und Audiodateien zu kopieren. Diese Möglichkeit ist jedoch nur theoretischer Natur, da die streitbefangenen Waren über keine technische Einrichtung verfügen, mit denen die so geladenen Dateien sichtbar oder hörbar gemacht werden können.

Selbst wenn der Speicherplatz der mit den Videokameras gelieferten Speicherkarten ausnahmsweise auch für die Speicherung anderer Dateien als derjenigen, die durch die Videokamera erzeugt wurden, genutzt werden sollte, bedarf es dazu nur der Speicherkarte und nicht der Videokamera. Die Speicherkarte kann nämlich – auch unter Nutzung des mit den streitigen Waren mitgelieferten Zubehörs – unabhängig von der Videokamera eingesetzt und ausgelesen werden.

Im Urteil vom 27.09.20073 hat der EUGH verlangt, dass die der Unterposition 8525 80 99 KN zu Grunde liegende „dv-in“-Funktion, selbst wenn der Hersteller nicht auf dieses Merkmal hinweisen wollte, nachträglich von einem Benutzer ohne besondere Kenntnisse leicht freigeschaltet werden kann, ohne dass der Camcorder materiell verändert wird. Zudem muss der Camcorder (oder das Videokameraaufnahmegerät) dann autonom funktionieren, d.h. selbst als Videorecorder dienen können.

Dies ist im Streitfall schon nicht anzunehmen, da die Auswahl der gespeicherten Dateien, die sichtbar und/oder hörbar gemacht werden sollen, nicht durch die Videokamera, sondern durch das jeweilige Anzeigegerät, etwa einen PC mit angeschlossenem Monitor, vorgenommen werden muss.

Gleichwohl hat das Finanzgericht Düsseldorf Zweifel an dieser Auslegung, weil in den Erl KN zu Unterposition 8525 80 99 Rz. 12.8 ausgeführt wird, dass in diese Unterposition auch Geräte fallen sollen, mit denen auch Signale externer Quellen (beispielsweise von PCs) aufgezeichnet werden können, da die aufgezeichneten Bilder über ein externes Fernsehempfangsgerät oder einen Monitor wiedergegeben werden könnten.

Der in den soeben genannten Erl KN vertretenen Auslegung entspricht auch die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 der Kommission vom 29.11.2011 (ABL. EU Nr. L 319/39) zu Tage tretende Einreihungspraxis.

Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2014 – 4 K 1455/13 Z

  1. EuGH, Urteil vom 12.12.2013 – C-450/12, Rz. 30 []
  2. EuGH, Urteil vom 12.12.2013 – C-450/12, Rz. 32 []
  3. EuGH, Urteil vom 27.09.2007 – C-208/06 und C-209/06 []

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