Bei bestimmten Geschäften mit Verbrauchern (etwa bei Finanzierungsgeschäften oder Fernabsatzgeschäften) steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Hierüber muss er vom Verkäufer belehrt werden. Für diese Widerrufsbelehrung hat das Bundesjustizministerium eigens Musterformulare geschaffen und als Anhang 2 zu § 14 BGB-InfoV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Wie das Landgericht Halle in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden hat, entspricht dieses Musterformular für das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften aber nicht den Vorgaben des Gesetzes und ist deshalb unwirksam.
Ein Grund mehr, Widerrufsbelehrungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen einer grundlichen Überprüfung zu unterziehen, und zwar auch dann, wenn sie bereits seit geraumer Zeit verwendet werden.
Landgericht Halle, Urteil vom 13. 5. 2005 – 1 S 28/05