Widerruf alter Verträge

Zum 1. August 2002 wurden die Widerrufsrechte für Verbraucher geändert. Diese durch das Gesetz vom 23. Juli 2002 eingeführten neuen Widerrufsregelungen für Verbraucherverträge sind allerdings nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nur auf solche Haustürgeschäfte anwendbar , die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, und auf andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind. Art. 229 § 9 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002) ist lex specialis zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Juni 2006 – XI ZR 94/05

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