Versicherungsleistung für den Ex-Gatten

Wird in einer Rentenversicherung eine Bezugsberechtigung für den Ehegatten eingetragen, so bleibt diese Verfügung auch nach Scheidung der Ehe wirksam. Maßgebend sind, so der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil, ausschließlich die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bezugsrechtserklärung bei der Versicherung eingegangen ist.

Das Bezugsrecht für den (ehemaligen) Ehegatten bleibt daher auch nach der Scheidung noch bestehen und erlischt nicht automatisch. Will der Versicherungsnehmer dies nicht, muss er das Bezugsrecht gegenüber der Versicherung ausdrücklich widerrufen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf den Fall einer privaten Rentenversicherung. Für eine Kapital-Lebensversicherung dürfte allerdings dasselbe gelten.

Der Kläger begehrt vom beklagten Versicherer die Auszahlung von Versicherungsleistungen aus einer von seiner verstorbenen Ehefrau bei der Beklagten genommenen Rentenversicherung. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen der verstorbenen Ehefrau des Klägers und dem Beklagten 1979 war diese in erster Ehe mit einem anderen Mann verheiratet. Für die bei Tod fällige Beitragsrückgewähr war in dem Versicherungsantrag als Bezugsberechtigter der „Ehegatte der versicherten Person“ angegeben. Die erste Ehe der verstorbenen Ehefrau des Klägers wurde 1985 geschieden; von 1993 bis zu ihrem Tod 1994 war sie mit dem Kläger verheiratet. Nach dem Tod der Ehefrau des Klägers zahlte die Beklagte an den Mann aus erster Ehe Versicherungsleistungen in Höhe von 6.255,02 ? aus.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom heutigen Tag zurückgewiesen.

Die Benennung eines Bezugsberechtigten erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Versicherer. Gleiches gilt für die Erklärung einer etwaigen Aufhebung oder Änderung der Bezugsberechtigung. Der Inhalt der Erklärung ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei auf das Verständnis des Versicherers im Zeitpunkt ihrer Abgabe abzustellen ist. Die Auslegung führt hier zu dem Ergebnis, dass der zum Zeitpunkt der Erklärung 1979 in bestehender Ehe lebende Partner des Versicherungsnehmers, also derjenige aus der ersten, geschiedenen Ehe, begünstigt wurde. Diese Erklärung wird bei einer etwaigen Scheidung der Ehe nicht „automatisch“ unwirksam. Für eine wirksame Änderung der ursprünglichen Bezugsberechtigung zugunsten des Klägers als neuer Ehemann wäre eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Versicherer erforderlich gewesen, die aber nicht erfolgt ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Februar 2007 – IV ZR 150/05

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