Wer Katze sagt, muss auch Katzennetz sagen

Katzenhalter bringen an ihrem Balkon, der zu ihrer Mietwohnung gehört, gerne eine Katzennetz an, um z.B. die Katze vor einem Herabfallen zu schützen, Vögel zu schützen oder auch dafür zu sorgen, dass sie sich nicht selbständig macht und auf Erkundungstour geht.

Viele Vermieter, Hausverwaltungen und Wohnungseigentümergemeinschaften sehen dies aber – in der Regel aus optischen Gründen – ungern.

Da stellt sich natürlich – wie immer – die Frage: Darf der das?

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat hierzu entschieden, dass eine Klägerin (Mieterin) einen Anspruch gegen die Beklagte (Vermieterin) auf Anbringung eines Katzennetzes an ihrem Balkon aus § 535 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Dauernutzungsvertrag vom 12.06.2015 hat.

Das Halten einer Katze in der Wohnung ist bereits nach dem Dauernutzungsvertrag gestattet und zählt unzweifelhaft zum bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Auch das Anbringen eines Netzes, mit dem es der Katze ermöglicht wird, an die frische Luft zu gelangen, ohne die Nachbarn zu stören oder Singvögel zu jagen, zählt zu diesem genehmigungsfreien Gebrauch, so das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg. Zwar ist den dem Vertrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die vorherige schriftliche Zustimmung erforderlich für Anbauten sowie Installationen, weshalb der Klägerin durch das Schreiben der Beklagten vom 06.03.2019 die Anbringung eines Katzennetzes untersagt wurde.

Da das streitgegenständliche Netz jedoch unstreitig ohne Eingriff in die Substanz des Hauses montiert werden soll und zusätzlich (ebenso unstreitig) an weiteren 11 Balkonen Netze vorhanden sind, ist auch keine erhebliche optische Beeinträchtigung gegeben, mithin keine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung. Der Beklagten kann nach Auffassung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, der Umstand, dass die anderen Netze ohne Zustimmung angebaut worden seien, so dass nunmehr deren Beseitigung verlangt werde, führe dazu, dass auch der Klägerin die Anbringung nicht gestattet werden müsse. Die Beklagte hat vielmehr über einen längeren Zeitraum die Netze an 11 anderen Balkonen geduldet und damit ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass die Katzennetze zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache zählen. Auch ist zu beachten, dass das Betreten des Balkons der artgerechten Haltung einer Katze zumindest näher kommt als das ausschließliche Halten in der Wohnung.

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 24.09.2020 – 18 C 336/19
ECLI:DE:AGBETK:2020:0924.18C336.19.00

 

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