Das Oberlandesgericht Karlsruhe mußte zur Frage der Haftung wegen fehlerhafter Durchführung der Vergesellschaftung eines Pferdes Stellung nehmen.
Die Klägerin, Eigentümerin des Araberwallachs A., bei dessen Handhabung es zu Schwierigkeiten gekommen war, hatte mit der beklagten Betreiberin eines Pferdepensionsbetriebs vereinbart, das Pferd A. bei dieser einzustellen, insbesondere eine Vergesellschaftung des Pferdes mit der Wallachherde vorzunehmen. Anfang Mai 2009 wurde A. daher auf einer Koppel der Beklagten mit neun Pferden der Wallachherde zusammengestellt. Zuletzt wurde das in der Herde ranghohe Pony B. zu den Pferden gelassen, das sich alsbald aggressiv gegenüber A. verhielt, so dass dieser wiederholt flüchtete. Hierbei überschlug sich A. in vollem Lauf und verletzte sich so schwer, dass er schließlich eingeschläfert werden musste.
Die Klägerin verlangte nun von der Beklagten wegen fehlerhafter Vergesellschaftung Schadensersatz in Höhe von ca. 8.000 Euro. Die Beklage habe das Pony B. zu früh zu der Herde gestellt und die Attacken des Ponys gegenüber A. nicht frühzeitig unterbunden.
Das Landgericht Heidelberg hat die Klage nach einer umfangreichen Beweisaufnahme abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin wies das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf die voraussichtliche Erfolgslosigkeit der Berufung hin und begründete dies im wesentlichen wie folgt:
Eine Pflichtverletzung der Beklagten mit Blick auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag habe das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, den Zeugenaussagen und den Ausführungen des Sachverständigen zu Recht nicht festzustellen vermocht. A. sei monatelang vorher schon von einer Reitlehrerin vor Ort im Beritt gewesen und darüber hinaus mehrfach vorab mit anderen Pferden der Herde zusammengeführt worden. Bei mindestens einem Ausritt sei dabei speziell das wesentlich kleinere Pony B. als Handpferd mitgeführt worden, ohne dass es zu irgendwelchen Problemen gekommen sei. Auch am fraglichen Morgen seien die Mitglieder der Wallachherde nur sukzessive mit A. konfrontiert worden, bevor als letzter auch noch B. in den Paddock gelassen worden sei. Die Beklagte habe sich in der Nähe aufgehalten, so dass sie jederzeit hätte kurzfristig eingreifen können. Nach den Ausführungen des Sachverständigen habe es für die Beklagte keinen konkreten Anlass gegeben, die Vergesellschaftung zeitlich zu strecken oder nach ihrem Beginn abzubrechen, da das von A. und B. gezeigte Verhalten als normal zu bewerten sei. Zu Tritten oder Bissen des Ponys gegenüber dem Araberwallach sei es nicht gekommen. Die beiden Pferde seien nicht in unmittelbaren körperlichen Kontakt gekommen, es seien auch keine Anzeichen dafür vorhanden gewesen, dass A. körperlich oder aufgrund der äußeren Gegebenheiten überfordert gewesen sei.
Auch eine gesetzliche Tierhalterhaftung der Beklagten gemäß § 833 BGB sei zu verneinen, weil es sich bei deren Pony B. um ein Haustier im Sinne dieser Vorschrift gehandelt habe, das der Erwerbstätigkeit der Beklagten zu dienen bestimmt gewesen sei. Zudem habe die Beklagte den Nachweis erbracht, dass sie bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe.
Die Klägerin hat nach diesem Hinweisbeschluss ihre Berufung zurückgenommen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 07. 02.2011 – 1 U 209/10