Rom II

Der Vermittlungsausschuss aus Vertretern des Europäischen Parlaments und des Rates hat sich auf einen gemeinsamen Entwurf für die Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-Verordnung) geeinigt. Zu den außervertraglichen Schuldverhältnissen zählen neben den unerlaubten Handlungen insbesondere die ungerechtfertigte Bereicherung und die Geschäftsführung ohne Auftrag. Künftig sollen damit einheitliche Regeln gelten, nach denen bestimmt wird, welches Recht beispielsweise für die Abwicklung von Schadensersatzforderungen anzuwenden ist, wenn bei einem Verkehrsunfall wegen unterschiedlicher Nationalität der Unfallbeteiligten mehrere Rechtsordnungen betroffen sind.

Die Verordnung wird im sogenannten Mitentscheidungsverfahren erlassen, bei dem sowohl der Rat als auch das Europäische Parlament dem Rechtsakt zustimmen müssen, bevor er in Kraft treten kann. Zwischen Rat und Parlament gab es eine Reihe von Meinungsunterschieden über den Anwendungsbereich der Verordnung und über den Inhalt einzelner Bestimmungen. Der Vermittlungsausschuss hat sich nun in allen offenen Punkten auf eine gemeinsame Linie einigen können. Für den besonders schwierigen Teilbereich der Regelung bei Pressedelikten wird die Europäische Kommission bis spätestens 2008 eine Studie vorlegen.

Die Rom II-Verordnung ist nach dem Römischen Vertragsrechtsübereinkommen von 1980, das für den Namen der Verordnung Pate stand, der zweite Rechtsakt, der innerhalb der Europäischen Gemeinschaft einheitliche Vorschriften des Internationalen Privatrechts vorsieht. Erstmals sind diese Regeln in einer Verordnung und nicht in einem völkerrechtlichen Übereinkommen enthalten.

Das Internationale Privatrecht bestimmt bei Sachverhalten, die eine Verbindung zu mehreren Rechtsordnungen haben, welche dieser Rechtsordnungen im Einzelfall anzuwenden ist. Wenn beispielsweise deutsche Touristen in Ungarn in einen Unfall verwickelt werden, den der Fahrer eines in Griechenland zugelassenen Lastwagens verursacht hat, bestimmt das Internationale Privatrecht, ob der Schadensersatzanspruch nach ungarischem, deutschem oder griechischem Recht zu beurteilen ist. Derzeit gelten in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unterschiedliche Regeln des Internationalen Privatrechts und unterschiedliche Schadensersatzrechte. Wenn die deutschen Touristen in Deutschland klagen, würde das deutsche Gericht ungarisches Recht anwenden; andere Staaten könnten aber durchaus zu einem anderen Ergebnis kommen. Dadurch kann es für denselben Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, je nachdem, in welchem Staat ein Rechtsstreit entschieden wird. Die Rom II-Verordnung führt dazu, dass bei unerlaubten Handlungen regelmäßig das Recht des Staates zur Anwendung kommt, in dem der Schaden eingetreten ist: Beispiele: In dem obigen Beispiel, in dem deutsche Touristen in Ungarn in einen Unfall verwickelt werden, den der Fahrer eines in Griechenland zugelassenen Lastwagens verursacht hat, kommt ungarisches Recht zur Anwendung. Für Schadensersatzansprüche aus einem wettbewerbswidrigen Verhalten eines französischen Unternehmens in Deutschland gegenüber seinem deutschen Konkurrenten, gilt deutsches Recht. Die im Ermittlungsverfahren erzielten Kompromisse müssen von Rat und Europäischem Parlament noch bestätigt werden, damit die Rom II-Verordnung in Kraft treten kann.

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