Nutzungsausfall und Schadensminderungspflicht

Dem Eigentümer eines durch einen Unfall beschädigten Kraftfahrzeugs steht kein Anspruch auf Zahlung von Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile (Nutzungsausfall) zu, wenn er gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstößt, indem er es unterlässt, sich um eine – angekündigte – Kreditaufnahme für die beabsichtigte Fahrzeugreparatur zu bemühen.

In einem jetzt vom Landgericht Koblenz entschiedenen Fall erlitt der Kläger am 03. Juli 2006 einen Verkehrsunfall, durch den sein Pkw beschädigt wurde. Mit Schreiben vom 11. August 2006 machte der Kläger gegenüber der Beklagten – der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners – seinen Fahrzeugschaden und weitere Schadenspositionen von insgesamt ca. 2.500,- € geltend. Die Geltendmachung weiterer Schadenspositionen, insbesondere einer Nutzungsausfallentschädigung wegen der durch den Unfall verursachten Unbenutzbarkeit des Fahrzeugs, behielt der Kläger sich vor. Er kündigte der Beklagten für den Fall des Ablaufs der gesetzten Zahlungsfrist die Aufnahme eines Bankkredites an, um die Reparaturkosten zu finanzieren, weil er auf die Benutzung des Fahrzeuges für den täglichen Weg zur Arbeit angewiesen sei. Den angekündigten Kredit nahm der Kläger nicht auf; dies teilte er der Beklagten auch nicht mit. Nachdem der Kläger gegen die Beklagte vor dem Amtsgericht ein Urteil auf Zahlung wegen der zunächst geltend gemachten und weiterer Schadensposten erwirkt und die Beklagte den Schaden in Höhe ihrer Verurteilung am 01.02.2007 gezahlt hatte, ließ der Kläger das Fahrzeug reparieren.

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt 5.539,00 € für den Zeitraum vom 03.07.2006 (Unfalltag) bis zum 09.02.2007 (Abschluss der Reparatur) verlangt. Die Forderung setzt sich aus einem Tagessatz von 29,00 € für insgesamt 191 Tage zusammen (200 Tage abzüglich von 9 Tagen, an denen ein Mietwagen benutzt wurde). Die Beklagte hat sich gegen die Klage unter anderem mit dem Einwand verteidigt, der Kläger habe gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er den angekündigten Kredit, soweit dieser überhaupt erforderlich gewesen sei, nicht aufgenommen und sie hierüber auch nicht unterrichtet habe.

Das wegen der Höhe der Klageforderung zuständige Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kammer hat zur Begründung ausgeführt:

Zwar könne von einer fühlbaren Beeinträchtigung des Klägers durch die unfallbedingt entgangene Nutzungsmöglichkeit seines Fahrzeugs ausgegangen werden, weil er das beschädigte Fahrzeug unmittelbar nach Erhalt der Zahlung der Beklagten habe reparieren lassen und er das Fahrzeug anschließend weiterbenutzt habe.

Der Kläger habe jedoch gegen die ihm obliegende, aus § 254 Abs. 2 BGB folgende Pflicht zur Schadensminderung verstoßen und sich im Übrigen widersprüchlich verhalten. Die Beklagte habe aufgrund des Schreibens des Klägers vom 11.08.2006, in dem er eine Kreditaufnahme zur Ermöglichung der Fahrzeugreparatur angekündigt habe, davon ausgehen können, dass der Kläger ein Ersatzfahrzeug anmieten und für die zwischenzeitliche Reparatur, soweit erforderlich, einen Kredit aufnehmen werde. Der Kläger habe sich in seinem Schreiben nicht darauf berufen, zu einer Kreditaufnahme in Höhe des Fahrzeug-Nettoschadens von lediglich 2.266,10 € nicht in der Lage zu sein; auch habe er von der beklagten Versicherung keinen entsprechenden Vorschuss verlangt.

Der Kläger habe im Verfahren nicht dargelegt, dass er – entgegen seiner Ankündigung – zu einer Kreditaufnahme nicht in der Lage gewesen wäre und dass er sich um eine Kreditaufnahme hinreichend bemüht habe. Sofern er überhaupt einen Kredit habe aufnehmen müssen, hätten die Kreditkosten lediglich einen Bruchteil der nunmehr mit der Klage geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung für 191 Tage betragen. Nach einer Beispielsrechnung des Gerichts wären für einen Konsumentenkredit Jahreszinsen von weniger als 450,- € zu zahlen gewesen, dieser Betrag stehe gegenüber der Höhe der geltend gemachten Klageforderung von 5.539,- € in einem groben Missverhältnis. Der Kläger habe daher keine hinreichenden Bemühungen zur Schadensgeringhaltung getroffen und die Beklagte auch nicht über eine möglicherweise geänderte Situation betreffend die zunächst angekündigte Kreditaufnahme unterrichtet, so dass diese sich auf die geänderte Situation nicht habe einstellen können. Deshalb stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht zu.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann binnen eines Monats ab Zustellung mit der Berufung zum Oberlandesgericht angefochten werden.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 19. November 2007 – 5 O 351/07

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