WEG: Unterzeichnung auch mit Zusatz „Beirat“ ausreichend

Das Grundbuchamt kann eine Eintragung nicht mit der Begründung verweigern, dass die nach § 24 Abs.6 WEG erforderliche Unterschrift eines Miteigentümers (der Mitglied des Verwaltungsbeirates ist) unter dem Versammlungsprotokoll der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Beifügung „Beirat“ zur Unterschrift erfolgt ist.

Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entgegen einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf 1 entschieden, welches  davon ausgegangen ist, dass die nach § 24 Abs.6 WEG zu leistende Unterschrift eines (weiteren) Miteigentümers nicht vorliegt, wenn dieser mit der Funktionsbezeichnung „Beirat“ unterzeichnet.

Nach § 24 Abs.6 WEG ist die Versammlungsniederschrift von dem Versammlungsleiter und einem Miteigentümer zu unterschreiben und, soweit ein solcher bestellt ist, von dem Beiratsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Da gemäß § 29 Abs.1 WEG grundsätzlich nur ein Wohnungseigentümer zum Beirat bestellt werden kann und der Verwaltungsbeirat aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Beiräten besteht, kann, wenn wie hier neben dem Versammlungsleiter drei „Beiräte“ unterschrieben haben, davon ausgegangen werden, dass in der Sache die Voraussetzungen des § 24 Abs.6 WEG erfüllt sind, da neben dem Beiratsvorsitzenden ein weiterer Miteigentümer unterschrieben hat, so das Oberlandesgericht Hamm. Angesichts der Funktion der Unterschriften, die Richtigkeit des Protokollinhalts zu gewährleisten, ist kein sachlicher Grund ersichtlich, wieso die Beifügung einer Funktionsbezeichnung der Gewährsübernahme „als Miteigentümer“ entgegen stehen sollte. Denn unstreitig kann der Sache nach auch ein Beiratsmitglied als „weiterer Miteigentümer“ unterzeichnen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.07.2011 – I-15 W 183/11

 


  1. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2010 – I-3 Wx 263/09

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