Unwirksame Befristung eines Mietvertrages kann auch zu Lasten des Mieters ausgehen

Geht es um die Frage, ob die Befristung eines Wohnraummietvertrages wirksam ist, so denkt man in aller Regel zunächst daran, dass sich ein Vermieter nicht auf diese Vereinbarung stützen kann und tatsächlich (zugunsten des Mieters) ein unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen wurde.

Eine unwirksame Befristung kann sich aber auch gegen den Mieter richten. So geschehen in einem vom Landgericht Frankenthal entschiedenen Fall.

Was war geschehen?

In dem entschiedenen Fall war das Mietverhältnis über eine Wohnung auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen worden. Als Grund wurde im Vertrag angegeben, dass der Vermieter die Wohnung nach den drei Jahren für seine Familie nutzen wolle.

Entgegen dieser Befristung kündigte der Vermieter bereits nach knapp einem Jahr mit der für dauerhafte Mietverträge vorgesehenen Kündigungsfrist von 3 Monaten. Der Mieter widersprach der Kündigung und beharrte auf der vereinbarten 3-Jahres-Frist.

Die Entscheidung:

Nach Auffassung des Landgerichts Frankenthal war die Befristung unwirksam, da die Formulierung im Mietvertrag den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte.

Es seien hier strenge Anforderungen zu stellen. So reiche es nicht, dass Schlagworte wie „Eigenbedarf“ benutzt würden oder der Gesetzeswortlaut abgeschrieben werde. Zumindest müsse das Verwandtschaftsverhältnis zu den künftigen Bewohnern genau bezeichnet werden. Mündliche Absprachen genügten nicht, es sei die schriftliche Mitteilung der Gründe zwingend erforderlich.

In der Folge gelte der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und der Vermieter habe schon vor Ablauf der 3-Jahres-Frist wegen Eigenbedarfs kündigen dürfen. Dass dies vorliegend den Mieter benachteilige, müsse hingenommen werden; eine anderweitige Auslegung des Mietvertrags entspräche in diesem Fall nicht der Interessenlage der Vertragsparteien.

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 26.01.2022 – 2 S 86/21

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