Ortstermine mit Sachverständigen müssen trotz Corona-Pandemie stattfinden

Auch die Gerichte hatten ihren Betrieb wegen der Corona-Pandemie zwischenzeitlich fast vollständig eingestellt. Der Betrieb läuft wieder, wenn auch nicht im Normalbetrieb, sondern unter gewissen Infektionsschutzvorkehrungen.

Wie steht es aber nun um Ortstermine, bei denen mindestens ein Sachverständiger, die Parteien und ihre Bevollmächtigten teilnehmen können müssen?

Das Landgericht Saarbrücken hat da eine klare Meinung: Der Ortstermin muss stattfinden.

In der konkreten Entscheidung hat es daher den Sachverständigen angewiesen, einen Ortstermin durchzuführen und hierbei die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln (Abstandsgebot, Maskenpflicht in geschlossenen Räumen) sicherzustellen.

Zu dieser Entscheidung kam es im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens, in dem das Landgericht Saarbrücken eine umfangreiche bausachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet hatte.

Gegenstand der auf Antrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft stattfindenden Beweiserhebung sind Mängel des Wohngebäudes der WEG am Gemeinschaftseigentum und auch an einzelnen im Sondereigentum befindlichen Wohnungen.

Nach Beauftragung des Sachverständigen hat dieser dem Gericht mitgeteilt:

Ich habe die Parteien wegen ihrer Bereitschaft zur Teilnahme an einem Ortstermin trotz der derzeitigen Gefährdungslage durch die Corona-Pandemie angeschrieben.

Eine Partei hat sich wegen möglicher Gefährdung gegen die Durchführung eines Ortstermins ausgesprochen.

Ich bitte um Klärung der Rechtslage durch das Gericht und Weisung, wie in der Sache weitere verfahren werden soll.

Das Landgericht Saarbrücken hat – wie oben erwähnt – den Sachverständigen angewiesen, einen Ortstermin durchzuführen und die notwendigen Feststellungen zu treffen.

Zur Begründung des Gerichts:

Das Gericht leitet gemäß § 404a ZPO die Tätigkeit des Sachverständigen und erteilt im für die Art und den Umfang seiner Tätigkeit Weisungen.

Danach ist das Gericht verpflichtet, den Sachverständigen über den Umfang seiner Tätigkeit aufzuklären und ihm ausreichende Vorgaben zu machen. Dem Sachverständigen sind Informationen über die Rechtslage zu geben, von der das Prozessgericht ausgeht. Der Richter ist hierbei für die Rechtsfragen zuständig, und der Sachverständige für die Tatsachenfragen, zu deren Beantwortung eine besondere Sachkunde erforderlich ist.

Hier geht es dem Sachverständigen konkret um die Frage, wie prozessrechtlich mit den Folgen der Corona-Pandemie umzugehen ist. Diese Rechtsfrage ist dem Sachverständigen durch das Gericht zu beantworten.

Die Beweiserhebung hat nach Auffassung des Landgerichts Saarbrücken stattzufinden. Da vorliegend für die sachverständigen Feststellungen zwingend ein Ortstermin erforderlich ist, hat der Sachverständige diesen anzuberaumen.

Das vorliegende selbständige Beweisverfahren ist nicht gemäß § 245 ZPO unterbrochen. Es ist infolge der Corona-Pandemie nie zu einem Stillstand der Rechtspflege gekommen.

Es ist zwar infolge der Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen der Monate März und April 2020 zu einer de facto starken Einschränkung der Durchführung gerichtlicher Terminierungen gekommen. Es sind landesweit im Wesentlichen Termine in unaufschiebbaren oder zumindest besonders eiligen Sachen durchgeführt worden.

Mit Beginn des Monats Mai ist der Justizbetrieb jedoch nahezu normal wieder aufgenommen worden. Auch allgemein sind Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen weitgehend wieder aufgehoben worden.

Die Terminsbestimmung oder auch der vorläufige Verzicht auf die Bestimmung eines Ortstermins hat sich deshalb an dem Maßstab des § 227 ZPO über Gründe für eine Terminsänderung zu orientieren. Ein Termin kann hiernach aufgehoben oder verlegt werden, wenn erhebliche Gründe hierfür vorliegen, die gemäß § 227 Abs. 2 ZPO auf Verlangen glaubhaft zu machen sind.

Solche erheblichen Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Allein die Furcht einer Partei vor einer Corona-Infektion genügt hierzu nicht.

Der Begriff des erheblichen Grundes lässt für die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles dem gebundenen richterlichen Ermessen einen recht weiten Spielraum. Grundsätzlich sind erhebliche Gründe iSd § 227 aber nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des prozessrechtlichen Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern.1

Maßstab für die Terminsverlegung bzw. für das Absehen von einem Termin ist also, ob das rechtliche Gehör (Artikel 103 Abs. 1 GG) mit der Durchführung des Termin verletzt würde, z.B. deshalb, weil eine Partei der Möglichkeit zur Stellungnahme oder zur Teilnahme am Ortstermin faktisch verwehrt bliebe. Dies ist nach Meinung des Landgerichts Saarbrücken nicht ersichtlich. Es ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die allgemeinen Regeln des Infektionsschutzes eingehalten werden.

Unter Beachtung dieser Infektionsschutzregeln können die Termine in dem vorliegenden selbständigen Beweisverfahren durchgeführt werden, auch wenn an ihnen notwendigerweise fünf Personen oder mehr teilnehmen müssen. Es obliegt dem Sachverständigen als dem Durchführenden des Beweisaufnahmetermins den notwendigen Infektionsschutz durch Anordnung der allgemeinen Schutzmaßnahmen wie Maskenpflicht oder Einhaltung des Abstandsgebots sicherzustellen.

Sofern es seitens einer Partei – etwa weil ein Beteiligter zu einer Risikogruppe gehört – Bedenken gibt, derzeit einen Ortstermin durchzuführen, so ist diese Partei gehalten, für den Eigenschutz zu sorgen. Die Partei kann sich bei dem durchzuführenden Termin vertreten lassen. Eine Aufnahme des tatsächlichen Zustandes des Gebäudes vor Ort zwingt die Partei nicht dazu, selbst bei den sachverständigen Feststellungen vor Ort anwesend zu sein. Zu den gutachterlichen Feststellungen kann die Partei nach Vorliegen des Gutachtens Stellung nehmen.

Die Partei hätte aber auch die Möglichkeit, durch eine eigenschützende FFP-2-Maske für einen recht weitgehenden Schutz vor einer Infektion zu sorgen.

Dabei ist dem Landgericht Saarbrücken, wie es im Folgenden betont, bewusst, dass die obigen theoretischen Ausführungen zum Infektionsschutz auf besondere praktische Schwierigkeiten stoßen werden. Dies gilt im vorliegenden Fall im Besonderen, weil auch in einzelnen Wohnungen konkrete Feststellungen auch in kleinen Räumen wie Bädern zu treffen sein werden, was beispielsweise die Einhaltung der Abstandsregeln erschwert. Das Gericht kann dabei nur an die Parteien appellieren, durch besondere Disziplin einen größtmöglichen Infektionsschutz sicherzustellen.

Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12.05.2020 – 15 OH 61/19

Anmerkung:

Gerade auch im Hinblick auf den letzten Absatz im Vergleich zu den vorangegangenen Ausführungen erscheint die Argumentation nicht wirklich stringent. Das Gericht scheint vom Ergebnis her argumentiert zu haben. Man muss aber auch einräumen, dass bei einer anderslautenden Entscheidung wahrscheinlich noch sehr lange keinerlei Ortstermine in baurechtlichen oder mietrechtlichen Sachen stattfinden könnten, so dass es insoweit de facto zu einem Stillstand der Rechtspflege käme.

  1. MüKo ZPO/Stackmann, 5. Aufl. 2016, § 227 Rn. 6 []

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