1. Der Vermieter darf die Warmwasserversorgung auch ohne Zustimmung der Mieter auf Wärmecontracting umstellen, wenn ihm vertraglich ein Ermessensspielraum zugestanden ist und der Contractor eine Investition in die Heizungsanlage erbringt.
2. „Kosten der Wärmelieferung“ in § 7 Abs. 4 HeizkostenVO schließt auch die Grundkosten ein.
3. Auch im Hinblick auf § 560 Abs. 5 BGB muß der Vermieter nicht zwingend den preiswertesten Anbieter aussuchen.
(Leitsätze RA Schlosser)
Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 04.11.2003 -130 C 7311/03