Der Bundesrat hat nun grünes Licht für eine Änderung im Mietrecht gegeben:
Mieter können in Zukunft nach Inkrafttreten des
Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen
unter erleichterten Bedingungen Steckersolaranlagen, auch bekannt als „Balkonkraftwerke“, installieren.
Worum geht es?
Bislang gab es noch keine ausdrückliche Regelung zu der Frage, inwieweit ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer ein sog. Balkonkraftwerk installieren darf.
Der Bundestag hat daher am 04.07.2024 das o.g. Gesetz beschlossen, mit dem u.A. § 554 BGB geändert werden soll.
Bislang lautete die Vorschrift wie folgt:
(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Die Neuregelung soll nun einen Anspruch des Mieters auf Anbringung eines Balkonkraftwerkes gesetzlich festlegen, so dass es in der Neufassung heißen soll:
(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargerät dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Nachdem der Bundesrat dieser Änderung am 27.09.2024 zugestimmt hat, kann das Gesetz (welches vergleichbare Regelungen auch für Wohnungseigentümergemeinschaften enthält) dann demnächst in Kraft treten.
Sobald dies der Fall ist, wird man gespannt sein können, wie die Rechtsprechung § 554 Abs. 1 S. 2 BGB:
Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.
auslegen wird.
Wir raten schon jetzt an, bei entsprechenden Vorhaben oder der Abwehr solcher Ansinnen einen spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren.