Ein Familiensenat des Oberlandesgerichts Zweibrücken hatte über die Frage zu entscheiden, welchem Partner der Hund während des Getrenntlebens zugewiesen werden sollte.
Der Senat entschied mit der bisherigen Rechtprechung, daß sich dies – jedenfalls entsprechend- nach der Hausratsverordnung richte (wonach auch sonstige Haushaltsgegenstände verteilt werden).
Die Parteien hatten den Hund als gemeinsames Haustier angeschafft und erklärten im Prozeß übereinstimmend, daß es sich um ihr gemeinsames Eigentum gehandelt habe. Dementsprechend war es für die Dauer des Getrenntlebens nach den Grundsätzen der Billigkeit zu verteilen – so der Senat.
Danach wies der Senat den Hund dem Antragsgegner mit folgender Begründung zu:
„Der Senat weist den Hund danach dem Antragsgegner zu, der – nach dem Auszug der Antragstellerin – zunächst in der ehelichen Wohnung verbleibt. Der Senat halt es für ausschlaggebend, daß somit das Tier beim Antragsgegner in der vertrauten und geeigneten Umgebung verbleiben kann. Gesichtspunkte, die demgegenüber durchgreifend für eine Zuweisung an die Antragstellerin sprechen würden, haben die gerichtlichen Nachforschungen nicht ergeben. Allerdings dürfte der Hund nach Scheidung der Ehe an die Antragstellerin zurückzugeben sein, da diese – gemäß der beim Senat geschlossenen Vereinbarung der Parteien – dann auch die vormalige Ehewohnung zur alleinigen Nutzung erhalten wird.“
Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluß vom 05. Februar 1998 – 2 UF 230/97