Das Amtsgericht Duisburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Frage ging, ob einem Tierarzt aufgrund einer von dem Hundehalter nicht bezahlten Tierarztrechnung ein Zurückbehaltungsrecht an dem behandelten Hund zusteht.
Das Amtsgericht Duisburg entschied zugunsten des Hundehalters wie folgt:
„Der Antragsgegnerin [der Tierärztin] stand kein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB zu. Auf ein solches hat sich die Antragsgegnerin im Übrigen auch nicht berufen.
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin stand dieser auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
Zwar sind Tiere gemäß §§ 90, 90 a BGB bewegliche Sachen im Sinne des BGB. Der Sachbegriff ist aber im Lichte des Tierschutzgesetzes zu interpretieren. Aus dem aus § 1 Tierschutzgesetz abgeleiteten Grundsatz, dass der Mensch aus Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen hat, ergibt sich, dass eine rein sachenrechtliche Betrachtungsweise der Betrachtung des Tieres als Mitgeschöpf nicht mehr gerecht wird. Es ist anerkannt, dass Hunde auf die Person des Halters fixiert sind. Die sprichwörtliche Anhänglichkeit und Treue von Hunden findet darin ihren Ausdruck. Wenn ein Hund nicht bei seinem eigentlichen Halter ist, kann es zur Beeinflussung des Verhaltens kommen. Gerade weil das Ergebnis derartiger Beeinflussung nicht von vornherein erkennbar ist, andererseits aber ein durch entsprechende Charakterveränderung entstehender Schaden bei einem Tier kaum reparabel ist, verbietet es sich, ein Zurückbehaltungsrecht an einem Hund anzunehmen.
Allein dem Halter steht das Recht zu, den Hund zu erziehen und zu halten. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Honoraranspruches aus einem Tierarztbehandlungsvertrag besteht daher nicht.“
Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 28.07.2009 – 77 C 1709/08
Anmerkung:
Das Amtsgericht Duisburg stellt sich damit nicht gegen das Landgericht München I in der hier veröffentlichten Entscheidung, da dort der Hund demjenigen, der ein Zurückbehaltungsrecht geltend machte, zwischenzeitlich zur Pflege übergeben wurde.
In der hier veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Mainz handelte es sich um einen Hundezüchter, bei dem die Verbundenheit eher fraglich war.