Das Landgericht Frankenthal hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass die – grundsätzlich sehr weitreichende – Haftung des Hundehalters dann nicht greift, wenn schlussendlich ein Hund nur in der Nähe war – wenn auch die Verletzungen daraus resultierten, dass der Verletzte den Hund retten wollte, selbiger aber in dem Moment gar nicht mehr in Gefahr war.
In dem konkreten Fall ist das Landgericht Frankenthal zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die spezifische Tiergefahr nicht verwirklicht habe.
Aber im Einzelnen:
§ 833 BGB regelt die Hundehalterhaftung wie folgt:
„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. […]“
In dem konkreten Fall war nun folgendes passiert:
Dem Kläger wurden bei dem Ereignis die vorderen Glieder dreier Finger abgetrennt.
Zu dem Unfall kam es, als er Möbel zur Wohnung einer Hundebesitzerin im Rhein-Pfalz-Kreis lieferte. Nach einer Besprechung in der im 2. Obergeschoss gelegenen Wohnung begaben sich der Mann und die Hundebesitzerin gemeinsam in den Aufzug.
Als sich die Aufzugstüren schlossen, befand sich jedoch der angeleinte Hund der Frau noch außerhalb des Aufzuges. Der Mann nahm der Hundebesitzerin die Leine aus der Hand und löste die noch eingestellte Ausziehsperre.
Die Frau, die sofort den Knopf für das 1. Obergeschoss gedrückt hatte, stieg dort aus, begab sich zurück in das 2. Obergeschoss und nahm dem Hund die Leine ab.
Der Aufzug setzte sich wieder in Bewegung, als die Frau plötzlich einen Schrei vernahm. Der Mann hatte die dünne Nylon-Leine weiter in der Hand gehalten und versucht, diese so durch die Aufzugstür zu lenken, dass es nicht zu einer Stockung kommen würde, bis der Hund befreit wäre. Als das Ende der Leine erreicht war, wurden ihm die vorderen Glieder dreier Finger abgetrennt. Zwei davon konnten operativ wieder rekonstruiert werden, bei einem Fingerglied war dies leider nicht möglich. Der Mann ist seither arbeitsunfähig.
Nach seiner Auffassung sei die Frau als Hundebesitzerin für seine Verletzungen verantwortlich. Schließlich habe er die Verletzungen bei seinen instinktiven Rettungsbemühungen erlitten.
Dies sah das Landgericht Frankenthal anders, so dass seine Klage abgewiesen wurde.
Nicht jede Beteiligung oder Anwesenheit eines Tieres bei einem Schadensgeschehen führe auch zur Einstandspflicht des Tierhalters. Letztlich sei der Schaden nicht durch das Tier, sondern durch den Aufzug und dessen fortgesetzte Fahrt entstanden. Der Hund sei lediglich angeleint gewesen und habe keinen Beitrag zum Eintritt der Verletzung geleistet. Darüber hinaus sei er im Zeitpunkt der Verletzung bereits abgeleint gewesen.
Die Tierhalterin hafte auch nicht aus anderen Gründen für die eingetretenen Verletzungen, insbesondere habe sie den Unfall nicht verschuldet, so das Landgericht Frankenthal. Dass es zu diesen Verletzungen kommen würde, habe sie in keinem Fall vorhersehen können.
Landgericht Frankenthal, Urteil vom 13.07.2023 – 7 O 4/23
Berufung zum Oberlandesgericht Zweibrücken wurde eingelegt.
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Frankenthal vom 26.09.2023