In einem Verfahren vor der 31. Zivilkammer des Landgerichts München I ging es um die Herausgabe eines Hundes.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Mischlingsrüden. Diesen hatte der Sohn der Klägerin am 27.2.2006 der Beklagten zur vorübergehenden Pflege übergeben. Die Klägerin forderte den Hund am 3.6.2006 zurück. Die Beklagte weigerte sich, den Hund zurückzugeben, da sie Aufwendungen für Futter, Tierarzt und Medikamente gehabt hatte. Erst wenn die Klägerin diese erstatte, wollte sie den Hund zurückgeben. Die Klägerin war jedoch der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, da der Hund, wenn er nicht sofort zurückgegeben würde, traumatisiert werde.
Das Amtsgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme die Rückgabe des Hundes nur gegen Zahlung von € 1.680,42 angeordnet.
Die Berufung der Klägerin blieb vor dem Landgericht München I erfolglos.
Die Kammer führt dazu aus:
„Entgegen der Ansicht der Klägerin ist ein Zurückbehaltungsrecht an Hunden nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Beeinträchtigung B.s [des Hundes] ist nicht ersichtlich und wurde von der dafür darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht hinreichend dargetan. Schließlich hatte sie auch B. der Beklagten nicht zum ersten Mal zur Betreuung überlassen. Dies wäre nicht nachzuvollziehen, wenn sie nicht davon hätte ausgehen können, dass der Hund dort sachgerecht und gut versorgt ist, sondern Schaden hätte nehmen können. Dies ergab auch die Beweisaufnahme. Allein die Tatsache, dass B. sein bisheriges Heim möglicherweise vermisst, genügt noch nicht, § 1 TierschutzG steht dem nicht entgegen (OLG Braunschweig in OLGR Braunschweig 05/297 ff; OLG München in AgrarR 01/87 ff; LG Mainz in NJW-RR 02/1181 ff; LG Stuttgart in NJW-RR 91/446 ff).“
Landgericht München I, Urteil vom 17.01.2008 – 31 S 13391/07
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[…] Amtsgericht Duisburg stellt sich damit nicht gegen das Landgericht München I in der hier veröffentlichten Entscheidung, da dort der Hund demjenigen, der ein Zurückbehaltungsrecht […]