Bei der Einstufung eines Hundes als qua definitionem „gefährlichen Hund“, also aufgrund einer Rasseliste in den landesrechtlichen Regelungen, kommt es regelmässig zu Auseinandersetzungen über die Frage, ob ein Hund nun dieser Rasse zuzuordnen ist oder eine Kreuzung mit einer solchen Rasse darstellt oder eben gar nicht hierzu gehört. Über solche Fälle haben wir hier schon vielfach berichtet (z.B. hier und hier).
In § 3 Abs. 2 LHundG NW heißt es hierzu:
„Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.„
Nun hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen über einen Fall zu entscheiden, in dem ein seitens der Behörde als American Staffordshire Terrier eingestufter Hund mehr als 10 cm größer war, als es der Rassestandard beschreibt.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat diese Abweichung als unerheblich angesehen.
Worum ging es?
Die Klägerin ist Halterin des streitbetroffenen Hundes namens „Amy“. Ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Beklagten vermutete, dass es sich um einen Hund der Rasse American Staffordshire Terrier oder Pitbull Terrier bzw. eine Kreuzung dieser Rassen handeln könnte. Weitere Recherchen vor Ort ergaben, dass „Amy“ in ihrem Haustierausweis als Weimaraner-Bordeauxdogge ausgewiesen ist.
Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, „Amy“ vorzuführen, um deren Rasse festzustellen. Es bestünde der Verdacht, dass es sich beim „Amy“ um einen gefährlichen Hund im Sinne des Landeshundegesetzes handele. In ihrem Gutachten hielt die bei der Begutachtung von „Amy“ anwesende Amtliche Tierärztin der Beklagten insbesondere Folgendes fest:
Amy ist ein mittelgroßer kräftig gebauter, sehr muskulöser kompakter Hund mit einem prägnanten, kantig wirkenden, keilförmigen Schädel.
Der Kopf ist sehr kräftig und keilförmig, die Schädelbasis ist breit. Der Schädel ist zwischen den Ohren nahezu waagerecht abgeflacht. Der Stopp ist sehr ausgeprägt, der Fang ist sehr kräftig, eine Stirnfurche ist ausgeprägt vorhanden. Die Kiefermuskulatur ist sehr stark ausgeprägt, die Wangenmuskeln erheben sich prominent lateral am Schädel, so dass dieser auch dadurch ein kantiges Aussehen erhält. Da der Fang mit den straff anliegenden Lefzen schmaler ist, als die Schädelbasis mit der starken Kiefermuskulatur, wirkt der gesamte Kopf wie ein stumpfer Keil. Reguläres Scherengebiss (Backenzähne nicht begutachtet). Die Augen liegen gut eingebettet frontal, aber weiter auseinander im Schädel. Die Form der Augen ist rund und leicht mandelförmig nach lateral ausgezogen. Die Augen sind mit straffem Bindegewebe in die Augenhöhlen eingebettet. Der Abstand von den Augen zur Nasenspitze ist etwas geringer, als der von den Augen zum Hinterhaupt. Der Abstand von den Augen zur Nasenspitze ist etwas geringer, als der von den Augen zum Hinterhaupt. Die mittelgroßen Rosenohren wurden bei der Begutachtung häufig angelegt getragen.
Der Hals ist sehr muskulös und im Verhältnis zu dem sehr langen Körper eher kurz und leicht gebogen. Eine Wamme (lose Kehlhaut) ist wenig ausgeprägt vorhanden.
Der Körper ist kompakt und sehr muskulös, dabei aber athletisch. Die Brust ist breit und ausgeprägt bemuskelt. Der Brustkorb tief und leicht oval gerundet, der Rücken ist gerade, die Unterlinie deutlich ansteigend zum Bauch hin.
[…]
Bezogen auf das gesamte Erscheinungsbild, den Körperbau und den Kopf entsprechen die unter Nr. 2 beschriebenen phänotypischen Merkmale des vorgestellten Hundes zu 100% dem FCI-Rassestandard „American Staffordshire Terriers“.
Insbesondere der sehr kräftige keilförmige Kopf mit der ausgeprägten Kiefermuskulatur ist als absolut charakteristisch für den American Staffordshire Terrier anzusehen. Auch in Körperbau (Proportionen), Gliedmaßen und Gangbild erfüllt die Hündin den Rassestandard perfekt.
Die einzige geringgradige Abweichung vom Rassestandard ist eine minimale Überschreitung der für Hündinnen „bevorzugten“ Schulterhöhe von 43 bis 46 cm. Wobei schon in der Wortwahl im Rassestandard „bevorzugt“ und „ca.“ deutlich wird, dass die Größe alleine offenbar nicht das entscheidende Kriterium ist, sondern vielmehr der Gesamteindruck und die Proportionen ausschlaggebend sind. Bei der ermittelten Schulterhöhe von ca. 51 cm beträgt die Überschreitung jedoch gerade einmal 10 % der maximal erwünschten Größe (46 cm + 4,6 cm = 50,6 cm = 51 cm).
Das Gewicht steht in der richtigen Proportion zur Größe und entspricht dem sehr muskulösen und athletischen Gesamteindruck, den ein American Staffordshire Terrier vermitteln soll.
In der Gesamtbetrachtung entspricht „Amy“ in allen phänotypischen Merkmalen in ihrer deutlichen Ausprägung in signifikanter und markanter Weise ausschließlich und zu 100 % dem Rassestandard des American Staffordshire Terriers.
Insbesondere betrifft dies genau die Merkmale, welche konstitutionsbedingt zur Gefährlichkeitsvermutung beitragen, wobei geringfügige Größenüberschreitungen auf Grund der passenden Proportionen dem nicht entgegenstehen. Zu diesen Merkmalen gehören neben der Köper- und Kopfform insbesondere die Muskulatur an Körper und Kiefer, welche mit „Beißkraft“ und „Sprungkraft“ assoziiert ist.
Im Zuge der Begutachtung von „Amy“ legte die Klägerin zudem eine Datenbankanalyse des Unternehmens „LABOR FÜR KLINISCHE DIAGNOSTIK GMBH & CO. KG“ vor, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass „Amy“ der Rasse American Staffordshire Terrier zugeordnet werde, 56 % betrage. Eine solche Wahrscheinlichkeit werde für Hunde erwartet, bei denen ein Elternteil reinrassig sei. Überdies legte die Klägerin einen Kaufvertrag vor, wonach die Klägerin „Amy“ als „Mischling“ an dem genannten Datum erworben habe.
Mit der angefochtenen Ordnungsverfügung lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis ab und untersagte der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die weitere Haltung von „Amy“. Zugleich forderte sie die Klägerin unter Androhung unmittelbaren Zwangs auf, den Hund binnen eines Monats ab Zustellung der Ordnungsverfügung abzugeben.
Die Klägerin wehrte sich hiergegen und verweist zunächst darauf, dass eine Messung durch den Tierarzt ergeben habe, dass „Amy“ eine Schulterhöhe von 53,3 cm aufweise und 31,85 kg wiege. Damit falle „Amy“ deutlich aus dem Rassestandard eines American Staffordshire Terriers. Dieser sehe für Hündinnen eine bevorzugte Größe von 43 bis 46 cm vor. Zudem sei „Amy“ zu schwer, als dass Größe und Gewicht noch in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden. Etwaige Ergebnisse einer Genanalyse seine zudem unerheblich, weil das Landeshundegesetz zur Feststellung der Rasse eines Hundes ausschließlich an dessen Phänotyp, also dessen äußeres Erscheinungsbild anknüpfe.
Mit diesem Vorbringen hatte sie beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen keinen Erfolg.
Warum?
Die Haltungsuntersagung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Hiernach soll das Halten eines gefährlichen untersagt werden, wenn ein schwer wiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vor.
„Amy“ ist ein gefährlicher Hund. Der Klägerin ist auch zurecht eine Erlaubnis zur Haltung von „Amy“ versagt worden. Schließlich lässt die Haltungsuntersagung Fehler auf Rechtsfolgenseite nicht erkennen.
„Amy“ ist ein gefährlicher Hund i. S. d. § 3 Abs. 2 LHundG NRW. Hiernach sind gefährliche Hunde solche der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen im vorgenannten Sinne sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. Das Landeshundegesetz definiert, soweit es in § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 einzelne Hunderassen aufzählt, diese nicht selbst, sondern greift auf allgemein anerkannte Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände zurück, in denen eine Rasse anhand phänotypischer, durch Vererbung übertragbarer Merkmale beschrieben und so eine Zuordnung eines einzelnen Hundes zu dieser Rasse ermöglicht wird (sog. Standards). Die Bestimmung der Rassezugehörigkeit eines Listenhundes erfolgt demnach anhand der äußerlich erkennbaren körperlichen Merkmale des jeweiligen Tieres. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW sind Kreuzungen nach Satz 1 Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. Ein deutliches Hervortreten in diesem Sinne kann (nur) dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der in der Vorschrift genannten Rassen zeigt. Die Frage, wann bei einem Hund ein so verstandenes Hervortreten gegeben ist, ist einer rein schematischen Beantwortung nicht zugänglich. Um allerdings eine ufer- und konturenlose Definition der des Begriffs „Kreuzungen“ zu vermeiden, ist ein enges Verständnis des Hervortretens des Phänotyps einer der gelisteten Rassen erforderlich. Nicht ausreichend kann es daher sein, dass ein Hund lediglich einige Merkmale der in Rede stehenden gefährlichen Hunderasse zeigt, selbst wenn diese als einzelne Merkmale deutlich hervortreten. Vielmehr muss man, auch um sowohl Behörden als auch Haltern eines Hundes die Erkennbarkeit und praktikable Handhabung zu ermöglichen, fordern, dass der Standard der in Rede stehenden Rasse im Wesentlichen erfüllt wird und Abweichungen lediglich Randbereiche betreffen. Letzteres mag etwa Fellfarbe, Ohrenform oder Schwanzform betreffen. Diese Merkmale können regelmäßig unberücksichtigt bleiben. Demgegenüber müssen die das Erscheinungsbild einer Rasse regelmäßig besonders charakterisierenden Merkmale – wie insbesondere Kopfform, Größe und Gewicht und deren Verhältnis zueinander sowie generell die Proportionen der verschiedenen Körperteile zueinander – vorliegen. Zudem wird man fordern müssen, dass gerade auch die oben genannten, die Gefährlichkeitseinstufung in körperlicher Hinsicht rechtfertigenden körperlichen Merkmale gegeben sind. Maßgeblich ist also eine wertende Betrachtung im Einzelfall, die in den Blick nimmt, ob ungeachtet des nicht zu leugnenden Einflusses auch anderer Rassen bestimmte, die in Rede stehende Rasse besonders charakterisierende Merkmale sichtbar sind 1.
Größenangaben in Rassestandards als Charakteristika einer Hunderasse können nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster nicht beliebig außer Acht gelassen werden. In Fällen, in denen der Rassestandard eine nicht zwingende Größenangabe enthält (z.B. „bevorzugte Größe“), kann eine Größenabweichung von 10 % wegen der natürlich auftretenden Varianz regelmäßig als unerheblich betrachtet werden 2.
Nach den vorstehenden Maßstäben ist „Amy“ nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen eine Kreuzung der Rasse American Staffordshire Terrier und damit ein gefährlicher Hund i. S. d. Landeshundegesetzes. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stützt diese Annahme maßgeblich auf die überzeugenden Ausführungen der Amtlichen Tierärztin in ihrem Gutachten sowie den im dem Zusammenhang gefertigten mit den Ausführungen der Amtlichen Tierärztin übereinstimmenden Lichtbildern von „Amy“. Die Amtliche Tierärztin hat die phänotypischen Merkmale von „Amy“ umfassend festgestellt und gewürdigt.
Die Amtliche Tierärztin hat ihre Begutachtung erkennbar an den Vorgaben des FCI-Rassestandards Nr. 286 ausgerichtet und diesen zum Maßstab ihrer Bewertung von „Amy“ gemacht. Hiernach hat sie schlüssig dargelegt, dass „Amy“ den vorgenannten Rassestandard im Wesentlichen erfüllt, so das Verwaltungsgerict Gelsenkirchen:
Das Erscheinungsbild wird dabei zwar durch Größe und Gewicht erheblich beeinflusst. Auf den exakten, hinsichtlich der Größe also zentimetergenauen Messwert kommt es allerdings angesichts der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht entscheidend an. Dies gilt im Übrigen umso mehr, weil die exakte Messung der Größe eines Hundes – wie der vorliegende Sachverhalt exemplarisch belegt – mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten und Unsicherheiten behaftet ist. Namentlich die Methode der Messung (hier mittels Körmaß bzw. Zollstock) und das typus- bzw. sozialisierungsbedingte Verhalten des Hundes während der Messung, etwa ob dieser sich wegduckt, führen nämlich zu deutlichen Schwankungen. Vor dem Hintergrund liefe es erkennbar dem Zweck der gesetzlichen Regelungen zuwider, die Einstufung als gefährlicher Hund von starren Grenzwerten abhängig zu machen.
Dass die „richtigen“ Proportionen allerdings gewahrt sind, ergibt sich, wie bereits erwähnt, aus den überzeugenden Ausführungen der Amtlichen Tierärztin. Vor dem Hintergrund war zu Größe und Gewicht von „Amy“ auch kein weiterer Beweis zu erheben. Hierzu liegen, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, bereits ausreichend Tatsachenfeststellungen vor. Die Feststellungen der „richtigen“ Proportionen betrifft zudem eine Wertungsfrage, die einer Beweiserhebung nicht unmittelbar zugänglich ist. Jedenfalls aber bietet das Gutachten der Amtlichen Tierärztin, dass die Klägerin insoweit nicht durchgreifend in Zweifel gezogen hat, auch eine ausreichende Tatsachengrundlage hierfür.
Die Beklagte hat der Klägerin auch mit der angefochtenen Ordnungsverfügung die Erteilung einer Haltungserlaubnis versagt; die Voraussetzungen für deren Erteilung liegen zudem nicht vor. Die Erteilung einer für die Haltung eines i. S. d. § 3 Abs. 2 LHundG NRW gefährlichen Hundes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW erforderlichen Haltungserlaubnis setzt u.a. voraus, dass der Halter ein persönliches Interesse an der Haltung nachweist oder ein öffentliches Interesse an der Haltung besteht, § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW.
Ihr rein subjektives Empfinden, dass sie sich mit „Amy“ in ihrem Haus sicherer fühle, stellt kein objektiv zu bemessendes persönliches Haltungsinteresse dar. Ein öffentliches Interesse an der Haltung von „Amy“ besteht namentlich auch nicht im Hinblick darauf, einen Tierheimaufenthalt für „Amy“ zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts scheidet ein solches Interesse nämlich aus, wenn die Vorgaben des § 4 Abs. 2 LHundG NRW bewusst umgegangen werden oder, einer solchen Fallkonstellation gleichzusetzten, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in seine Obhut nicht, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kannte oder hätte kennen müssen. In dem Zusammenhang obliegt es regemäßig dem Hundehalter, die Umstände des Erwerbs substantiiert zu schildern 4.
Hiernach scheidet ein berechtigtes Interesse schon deshalb aus, weil die Klägerin die Umstände des Erwerbs von „Amy“ in keiner Weise näher geschildert und damit auch nicht aufgezeigt hat, dass sie von ihrer Eigenschaft als gefährlicher Hund weder etwas wusste, noch hätte wissen müssen.
Die Haltungsuntersagung lässt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen auch auf Rechtsfolgenseite keine Fehler erkennen. Die Beklagte hat namentlich von ihrer Ermächtigung in einer deren Zweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW stellt die Untersagung der Haltung des gefährlichen Hundes nicht in das freie Ermessen der Behörde, sondern gibt sie im Wege einer „Soll“-Vorschrift vor, soweit keine atypischen Umstände ein Absehen von der Untersagung rechtfertigen. Solche atypischen Umstände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Abgabeaufforderung und die hierauf bezogene Zwangsmittelandrohung sowie die Gebührenfestsetzung unterliegen aus den zutreffenden Gründen der Ordnungsverfügung, auf die das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 117 Abs. 5 VwGO), keinen Bedenken.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 28.10.2022 – 19 K 3862/21
ECLI:DE:VGGE:2022:1028.19K3862.21.00
Nonnenstrombergstraße 5
50939 Köln
Telefon: 0221 / 30 14 25-0
Telefax: 0221 / 30 14 25-1
Kanzlei@RASchlosser.de
SCHLOSSER Rechtsanwälte • Nonnenstrombergstraße 5 • 50939 Köln • Tel.: 0221 3014250
Kontakt | Datenschutz | Impressum
© 2005 - 2023 Schlosser Rechtsanwälte