Klappe die II.: In NRW bleiben Hunde unerzogen

Wir hatten hier bereits darüber berichtet, dass das Oberverwaltungsgericht Münster im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bestätigt hat, dass eine Hundeschule aufgrund der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) zur Zeit nicht betrieben werden darf.

Mit dieser Thematik hatte sich das Oberverwaltungsgericht Münster nun erneut zu beschäftigen. Anders, als in dem vorgenannten Fall, in dem in erster Instanz das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das Verbot schon für rechtmässig erachtete, hatte im aktuellen Fall das Verwaltungsgerichts Arnsberg einem Eilantrag einer Hundeschule stattgegeben1. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte beim Oberverwaltungsgericht Münster Erfolg – und zwar aus folgenden Gründen:

Sie ist inhaltlich hinreichend bestimmt. § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO liegt ein weites Begriffsverständnis außerschulischer Bildungsangebote zugrunde, das jegliche Art von (Präsenz-)Unterricht umfasst, sofern er nicht bereits der Regelung in § 6 der Verordnung unterliegt. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut der Regelung, die umfassend „sämtliche Bildungs-, Aus- und Weiterbildungsangebote einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote sowie Angebote, die der Integration dienen, und Prüfungen von 1. Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, 2. Volkshochschulen sowie 3. sonstigen nicht unter § 6 fallenden öffentlichen, kirchlichen oder privaten außerschulischen Anbietern, Einrichtungen und Organisationen sowie Angebote der Selbsthilfe und musikalische[n] Unterricht in Präsenz“ untersagt. Klarstellend wird in § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO darauf hingewiesen, dass hiervon sogar Sportangebote der Bildungsträger sowie Freizeitangebote, wie etwa Ferienreisen für Kinder, erfasst sein sollen, also Angebote, die einem engen Verständnis von Bildung bzw. Unterricht nicht ohne weiteres entsprechen würden. Zum anderen ist auch der Regelungssystematik zu entnehmen, dass § 7 CoronaSchVO jegliche Art von Unterricht einbeziehen soll, wird doch in § 7 Abs. 3 CoronaSchVO auch der Betrieb von Fahrschulen den außerschulischen Bildungsangeboten zugerechnet.

Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 10.02.2021 -13 B 1929/20

 

  1. VG Arnsberg, Beschluss vom 25.11.2020 – 6 L 1007/20 []
  2. GV. NRW. 2020 S. 044b []
  3. GV. NRW. 2020 S. 1046a []
  4. vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 07.01.2021 (GV. NRW. 2021 S. 2b) in der durch Art. 1 der Verordnung vom 21.01.2021 (GV. NRW. 2021 S. 22b) 22b), berichtigt durch Verordnung vom 28.01.2021 (GV. NRW. 2021 S. 46), geänderten Fassung (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO []
  5. (GV. NRW. 2020 S. 1060a) in der zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 22.12.2020 (GV. NRW. 2020 S. 1212a) geänderten Fassung []
  6. OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2020 – 13 B 1787/20.NE [] []
  7. VG Arnsberg, Beschluss vom 25.11.2020 – 6 L 1007/20 []
  8. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.11.2020 – 20 L 1519/20 []
  9. OVG NRW, Beschluss vom 04.01.2021 – 13 B 1892/20 – bei uns hier []