Wird ein Hund ausschließlich zu gewerblichen Zwecken gehalten, so kann die Pflicht zur Zahlung von Hundesteuer entfallen (wir hatten u.a. hier und hier über solche Fälle berichtet).
Wie verhält es sich aber nun bei einer Hundetrainerin und Hundephysiotherapeutin, die zwei ihrer drei Hunde für ihre gewerbliche Tätigkeit einsetzt?
Über diese Frage hatte aktuell das Verwaltungsgericht Mainz zu entscheiden. Das Gericht ist schlussendlich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Hundehaltung in erster Linie aus privatem Interesse erfolge und hat daher die Klage gegen den Hundesteuerbescheid abgewiesen.
Aber im Einzelnen:
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Hundesteuer für ihre drei Hunde.
Nach Anmeldung eines dritten Hundes Ende 2020 setzte die beklagte Kommune Hundesteuer für drei Hunde fest.
Dagegen richtete sich der Widerspruch der Kläger.
Sie seien lediglich hinsichtlich der Haltung eines Hundes steuerpflichtig. Die Klägerin zu 1) sei Hundetrainerin und Hundephysiotherapeutin und setze bei diesen beruflichen Tätigkeiten zwei ihrer Hunde ein; der dritte Hund werde aus Altersgründen nicht mehr eingebunden.
Steuerrechtlich betrachtet stellten die beiden Hunde notwendige Betriebsmittel dar, die nicht der Hundesteuer unterfielen.
Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Eine Befreiung von der Hundesteuer komme mangels einer entsprechenden Regelung in der Hundesteuersatzung nicht in Betracht. Einer Auslegung der Satzung in dem Sinne, dass (allein) zu gewerblichen Zwecken gehaltene Hunde von der Hundesteuer freizustellen seien, bedürfe es hier indes nicht. Aus einem früheren Widerspruchsverfahren sei bekannt, dass die Hunde auch als Familienhunde im Haushalt der Kläger gehalten würden.
Damit verbleibe den Klägern ein nicht unbedeutender Anteil an Privatnützigkeit hinsichtlich der Haltung der Hunde, die ihre Heranziehung zur Hundesteuer rechtfertige.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Mainz keinen Erfolg.
Der Steuerbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 3 KAG i.V.m. mit § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 der Hundesteuersatzung (im Folgenden: „HStS“) der Beklagten. Nach Maßgabe dieser Vorschriften sind die Kläger zu Recht als Halter von drei in ihrem Haushalt lebenden Hunden herangezogen worden. Sie sind auch insoweit Hundehalter im steuerrechtlichen Sinne, als zwei der Hunde von der Klägerin zu 1) bei ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit als Hundetrainerin und Hundephysiotherapeutin eingesetzt werden. Es liegt eine gemischte Haltung der beiden Hunde zu privaten und gewerblichen Zwecken vor, die die Steuerpflicht nicht entfallen lässt, so das Verwaltungsgericht Mainz.
Die Hundesteuer ist eine unter Art. 105 Abs. 2a GG i. V. m. § 5 Abs. 3 KAG fallende Aufwandsteuer. Nach der zuerst genannten Vorschrift haben die Länder unter anderem die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.
Die Gesetzgebungskompetenz wurde den Gemeinden gemäß § 5 Abs. 3 KAG übertragen.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern1. Die Aufwandsteuer knüpft an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand an2. Mit ihr soll die in der Einkommens- oder Vermögensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Konsumfähigkeit besteuert werden2. Die Hundesteuer ist eine solche Aufwandsteuer, da das Halten von Hunden über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen zusätzlichen Vermögensaufwand erfordert1. Der zusätzliche Aufwand schlägt sich u.a. in den Kosten für Futter, Ausstattung und Tierarzt nieder.
Im Halten von Hunden, das nicht persönlichen, sondern allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient, liegt hingegen keine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht3. Eine Zuordnung der Hundehaltung zu beruflichen Zwecken wird in der Rechtsprechung – unter Berücksichtigung des Einzelfalls – nur dann angenommen, wenn die Berufs- oder Gewerbeausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich wäre oder ohne die Hundehaltung der Erwerbszweck erheblich erschwert würde4 bzw. der Betrieb mit dem Einsatz eines Hundes „steht oder fällt“5.
Berufliche bzw. gewerbliche Zwecke liegen insbesondere dann vor, wenn die dienstliche oder arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Hundehaltung besteht (etwa Haltung von Diensthunden der Bundespolizei6), wenn die Hundehaltung untrennbar mit der Ausübung eines Berufs (z.B. Artistenhund; Hütehund in einem Schäfereibetrieb) oder eines Gewerbes (z.B. Hundehandel; gewerbliche Hundezucht) verbunden ist7.
In diesen Fällen kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass persönliche Zwecke für die Hundehaltung eine deutlich untergeordnete Rolle spielen und deshalb nicht mehr geeignet sind, als Anknüpfungspunkt für eine Steuererhebung zu dienen. Eine Besteuerung ist nach der Rechtsprechung jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die Hundehaltung – ungeachtet ihres Schwerpunkts – neben unstreitigen betrieblichen oder gewerblichen Zwecken zumindest auch persönlichen Zwecken dient8.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Abgrenzungsgesichtspunkte erfolgt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz die Haltung der beiden Hunde, die die Klägerin zu 1) bei ihrer beruflichen Arbeit als Hundetrainerin und Hundephysiotherapeutin einsetzt, nicht allein zur Einkommenserzielung. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin zu 1) dargetan, dass ihre berufliche Tätigkeit zwingend von dem Einsatz der Hunde abhängig ist oder ohne die Hunde erheblich erschwert würde. Training und Therapien der Hunde von Kunden können auch ausschließlich mit diesen durchgeführt werden. Es ist nicht näher dargestellt worden, inwiefern die Hunde „der Klägerin zu 1) dabei notwendigerweise als „Anleithunde“ bzw. „Vorführhunde“ zum Einsatz kommen.
In der Praxis dürfte, so das Verwaltungsgericht Mainz, sogar die Beteiligung eines weiteren oder zu vieler Hunde bei der Arbeit mit zu schulenden Hunden eher hinderlich sein. Soweit die Klägerin zu 1) geltend macht, sie biete auch online-Schulungen ein, in denen sie für ihre Kunden ein artgerechtes Umgehen mit Hunden an ihren eigenen Tieren demonstriere, so zeigt dieses Einzelsegment ihrer Berufsausübung ebenfalls nicht, dass die Aufrechterhaltung ihres Betriebs zwingend von der Hundehaltung abhängig ist. In der Rechtsprechung finden sich (soweit ersichtlich) keine Entscheidungen, in denen der Einsatz eigener Hunde für die Tätigkeit als Hundetrainer oder Hundetherapeut als notwendig eingestuft worden wären. Auch zeigt der Umstand, dass die beiden in Rede stehenden wie auch der dritte (ältere) Hund in ihrem privaten Lebensbereich mit ihrem Ehemann gehalten werden, dass die Hundehaltung insgesamt in erster Linie aus privaten Interessen erfolgt, diese gegenüber den betrieblichen Anknüpfungspunkten an der Hundehaltung im Vordergrund stehen9.
Die Aufrechterhaltung des Hundetrainings- und Therapiebetriebs ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz ohne die Hundehaltung möglich, der Erwerbszweck würde ohne die Hundehaltung nicht erheblich erschwert. Die Nutzung von Hunden für die berufliche Tätigkeit – mag es sich hierbei auch um die wirtschaftliche Entscheidung des Betriebsinhabers handeln – erscheint vielmehr Ausdruck des privaten Interesses der Klägerin zu 1) zu sein.
Der Umstand, dass der Hund objektiv zur Einkommenserzielung geeignet ist, findet nach der Rechtsprechung keine Berücksichtigung. Es käme es zu willkürlichen Ergebnissen, die letztlich allein von der Entscheidung des Hundehalters abhingen. Soweit die Klägerin zu 1) geltend macht, das Halten der Hunde in ihrem Haushalt sei wegen des sozialen Kontakts zu ihr als Betreuungsperson im Sinne einer artgerechten Haltung und für den betrieblichen Einsatz erforderlich, so steht dem die Steuerpflicht nicht entgegen.
Der Vorhalt, eine Steuerfreiheit für gewerblich gehaltene Hunde sei nur unter Verstoß gegen die Tierschutz-Hundeverordnung möglich, ist nicht zutreffend. Das Halten von Hunden erfordert nach der Verordnung (vgl. insbesondere deren §§ 2, 4 bis 6) nicht den ständigen Kontakt des Hundes zu der Betreuungsperson und den ständigen Kontakt zu Artgenossen; auch eine Zwingerhaltung ist danach (nach bestimmten Vorgaben) zulässig. Damit steht die Tierschutz-Hundeverordnung einer Steuerfreiheit für die allein betriebliche/gewerbliche Nutzung von Hunden nicht entgegen10.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 20.09.2023 – 3 K 16/23.MZ
- BVerwG, Beschluss vom 02.11.2006 – 10 B 4/06 [↩] [↩]
- BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990 – 8 B 72/90 [↩] [↩]
- BVerwG, Beschluss vom 02.11.2006 – 10 B 4/06; BVerwG, Urteil vom 11.07.2012 – 9 CN 1/11, BVerwGE 143, 301 [↩]
- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2010 – 2 S 811/10; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.08.2023 – 9 LA 147/22 verneint für nicht notwendige Jagdhunde [↩]
- OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.12.2009 – 6 A 10954/09 [↩]
- BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 – 10 C 1/07 [↩]
- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2010 – 2 S 811/10 [↩]
- OVG NRW, Urteil vom 03.11.2005 – 14 A 3852/04; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.08.2023 – 9 LA 147/22 [↩]
- VG Schleswig, Urteil vom 05.12.2018 – 4 A 181/16 zu einem Hund für die Bewachung des Wohnhauses [↩]
- VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.04.2014 – 18 K 5235/12 zu einem ausschließlich auf dem Gewerbegrundstück zu dessen Schutz gehaltenen Hund [↩]