Hundeschule: Schüler Wuff nur mit gültigem Impfschutz

Im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Hundeschule können die Kommunen der Hundeschule Auflagen erteilen.

Im Kreis Mettmann wird die Erlaubnis mit der Auflage verbunden, dass alle Hunde, die in einer Gruppe trainiert werden und/oder Einzeltraining auf den gleichen Trainingsflächen erhalten, nur am Training teilnehmen dürfen, wenn durch Vorlage des Impfausweises nachgewiesen wurde, dass sie über einen wirksamen Impfschutz gegen bestimmte Krankheiten verfügen.

Gegen diese Auflage hat eine Hundeschule in Erkrath geklagt.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen, weil es die Auflage für rechtmässig hält.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist unter Zugrundelegung der Leitlinie der beim Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit angesiedelten Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin die Impfung von Hunden in besonders ansteckungsgefährdeten Situationen – wie beim gruppenweisen Zusammenkommen in einer Hundeschule – tierschutzrechtlich erforderlich und nicht, wie die Klägerin meint, lediglich wünschenswert.

Zwar treffe die Verpflichtung, den Hund gegen die genannten Krankheiten impfen zu lassen, den Tierhalter. Durch den Betrieb der Hundeschule sei aber auch der Rechtskreis der Klägerin betroffen, die etwa dafür verantwortlich sei, dass eigene Trainingsflächen (Welpenplatz) frei von infektiösem Material seien. Es könne ihr zur Auflage gemacht werden, den entsprechenden Impfschutz zu kontrollieren. Die Kontrolle sei ihr auch tatsächlich und mit einem vertretbaren Aufwand möglich.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2020 – 23 K 19307/17

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