„Gefährlicher Hund“: ja oder nein? – effektiver Rechtsschutz geht anders

Das Verwaltungsgericht Würzburg hatte in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren darüber zu befinden, ob ein Hund, bei dem der Verdacht besteht, dass er als gefährlicher Hund einzustufen ist, dem Halter schon für die Dauer des Klageverfahrens weggenommen werden darf oder nicht und vor allem, ob er abgegeben oder freihändig verkauft werden darf, wenn die Tierheim-Kosten nicht pünktlich bezahlt werden (können).

Mit Bescheid vom 05.07.2013

  • untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Haltung des Staffordshire Bull Terriers bzw. American Pit Bull Terriers „G…“ spätestens ab dem 31.07.2013 (Nr. 1),
  • verpflichtete die Antragstellerin, die Hündin bis spätestens 31.07.2013 an einen Berechtigten abzugeben, die Abgabe der Antragsgegnerin bis spätestens 09.08.2013 schriftlich unter Angabe der vollständigen Adresse des Empfängers nachzuweisen (Nr. 2),
  • die eventuell notwendige zwangsweise Unterbringung der Hündin im Tierheim W… zu dulden (Nr. 3),
  • für den Fall der Abgabe der Hündin an das Tierheim W… oder ihre dortige Unterbringung der Antragsgegnerin die Kosten für den Aufenthalt der Hündin zu erstatten (Nr. 4) sowie
  • den freihändigen Verkauf bzw. die Weitergabe der Hündin zu dulden, sofern die Antragstellerin die laufenden Kosten zur Unterbringung ihrer Hündin im Tierheim nicht jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung begleicht (Nr. 5).

Für den Fall eines Verstoßes gegen die Anordnungen aus Nrn. 1 und 2 dieses Bescheides wurde die Wegnahme des Hundes „G…“ im Rahmen des „unmittelbaren Zwangs“ angedroht (Nr. 6). Für den Fall, dass der Abgabenachweis nicht bis zum 9. August 2013 erbracht wird, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR angedroht (Nr. 7). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 5 wurde angeordnet (Nr. 8).

Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage und beantragte zugleich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt,

  • die Annahme der Antragsgegnerin, dass es sich bei dem Hund „G…“ um einen Kampfhund der Kategorie I handelt sei falsch. Die Antragstellerin habe ein Gutachten erstellen lassen, wonach der Hund „G…“ in die Kategorie II einzuordnen sei. Die Rassefeststellung durch das Veterinäramt des Landkreises W… vom 20.06.2013, auf welche sich der streitgegenständliche Bescheid maßgeblich stütze, liege der Antragstellerin nicht vor, so dass es für sie nicht nachzuvollziehen sei, ob die getroffenen Feststellungen richtig sind.
  • Die Antragstellerin sei auch davon ausgegangen, dass mit Vorlage des Gutachtens zur Rassefeststellung konkludent ein Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes gestellt worden sei. Der diesbezügliche Antrag sei zwischenzeitlich aber gestellt worden.
  • Zudem sei der Antrag begründet, da mit Abgabe des Hundes an Dritte Tatsachen geschaffen würden, die für die Antragstellerin sowie den streitgegenständlichen Hund nicht angemessen seien. Auch habe es bei der Haltung des Hundes in der Vergangenheit keine Probleme gegeben.

Die Antragsgegnerin hat demgegenüber darauf hingewiesen, dass laut Rassefeststellung durch das Veterinäramt des Landkreises W… am 20.6.2013 die Hündin „G…“ ein Nachkomme des Huskyrüden „S…“ und der Labrador-Retriever-Hündin „L…“ der Halterin M… O…. sei. Es seien bei der Hündin „L…“ große Ähnlichkeiten mit einem Staffordshire Bull Terrier bzw. einem American Pit Bull Terrier festgestellt worden und es werde davon ausgegangen, dass es sich bei „L…“ um einen Hund mit einem hohen Blutanteil dieser Rassen handele. Bei Hunden beider vorgenannter Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden werde stets die Eigenschaft als Kampfhund vermutet. Somit sei die Hündin „G…“, als Nachkomme der Hündin „L…“, als Kampfhund der Kategorie I eingestuft worden.

Das besondere öffentliche Interesse liege darin, die Bürger unverzüglich in ihren Rechten auf körperliche Unversehrtheit zu schützen. Daher dulde die Vollziehung der angeordneten Maßnahmen keinen Aufschub. Auch würden generalpräventive Erwägungen das besondere öffentliche Vollzugsinteresse insoweit begründen, als durch sofort wirkende Maßnahmen die Entstehung von Bezugnahmen verhindert werde. Das private Interesse der Antragstellerin an der durch eine aufschiebende Wirkung ermöglichten Fortsetzung der Hundehaltung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des eventuell eingelegten Rechtsmittels, müsse demgegenüber zurücktreten.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat den Antrag der Antragstellerin abgelehnt.

Nach § 80 Abs. 1 VwGO besitzen Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO dann, wenn die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts im öffentlichen oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, angeordnet wird. In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung haben nach Art. 21a Satz 1 VwZVG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 5 VwGO gilt entsprechend (Art. 21a Satz 2 VwZVG). Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat dann Erfolg, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht oder wenn triftige private Gründe der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ein gleichwohl vorhandenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache kommt es nicht entscheidungserheblich an. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der sichere Erfolg oder die Aussichtslosigkeit des erhobenen Rechtsbehelfs klar zu Tage tritt. Es liegt nämlich weder im öffentlichen Interesse, dass ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt sofort vollzogen wird, noch, dass ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Rechtsmittel den sofortigen Vollzug verhindert.

Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen. Die gebotene Interessenabwägung führt zu einer Abweisung des Antrags.

Es spricht allerdings vieles dafür, dass es sich bei der Hündin „G…“ der Antragstellerin um einen Kampfhund i.S. von Art. 37 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStVG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (Kampfhundeverordnung) handelt und die im Bescheid vom 05.07.2013 getroffenen Anordnungen rechtmäßig sind, so das Verwaltungsgericht Würzburg.

Zwar hat kommt die öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Verhalten von Hunden W… in Ihrem Gutachten vom 07.04.2013 zu der Einschätzung, dass vermutlich bei der Hündin „G…“ ein Hund der gelisteten Rassen eingekreuzt sei, es sich dabei aber am wahrscheinlichsten um eine Einkreuzung der Rasse Dogo Argentino oder American Bulldog ScO… Typ (leichter Typ) handele, was im Ergebnis zur Einstufung als Kampfhund der Kategorie II führe.

Nach den gutachterlichen Feststellungen des Landratsamts W… durch Dr. B… (Fachbereich Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung) vom 19.12.2012 ist das Muttertier der streitgegenständlichen Hündin „G…“, die Hündin „L…“, aufgrund des Phänotyps, insbesondere der Größe, des Körperbaus und der Kopfform mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der Rasse Staffordshire Bull Terrier bzw. American Pit Bull Terrier zuzuordnen. Diese amtstierärztliche Einordnung des Phänotyps des begutachteten Hundes beruht auf Feststellungen zu den Merkmalen „Gewicht“, „Schulterhöhe“, „Haarkleid“ und „Farben“ und ist nachvollziehbar und schlüssig.

Feststellungen zum Wesen und zum Bewegungsablauf des zu Hundes „L…“ trifft die gutachterliche Stellungnahme des Veterinäramtes allerdings nicht. Das Schreiben des Veterinäramts vom 19.12.2012 enthält lediglich Aussagen zum Phänotyp des Hundes. Nach dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 22.01.2003 (Az. IC 2-2116.4-5) kann ein Hund in Zweifelsfällen, d.h., wenn seine Abstammung nicht zu ermitteln ist, jedoch nur dann einer Rasse zugeordnet werden, wenn die Zuordnungskriterien Phänotyp, Wesen und Bewegungsablauf gleichzeitig erfüllt sind1. Die tatsächlichen Feststellungen des Veterinäramtes genügen daher bezüglich des äußeren Erscheinungsbilds den Anforderungen, bleiben mangels Stellungnahme zum Wesen und Bewegungsablauf aber unvollständig. Nach der dem Gericht vorliegenden Akten im Sofortverfahren ist nicht ersichtlich, ob für die Hündin „L…“ die Rasse mittlerweile eindeutig festgestellt worden ist.

Nach den dem Verwaltungsgericht Würzburg vorliegenden Akten geht das Gericht jedoch davon aus, dass das Muttertier „L…“ einen Kampfhund der Kategorie I darstellt. Insbesondere hat die Veterinäroberrätin Dr. K… vom Veterinäramt des Landratsamtes W… mit Schreiben vom 20.06.2013 nochmals die Einstufung der Hündin „L…“ als Kampfhund der Kategorie I bestätigt.

Damit spricht sehr viel dafür, dass es sich auch bei der Hündin „G…“ um einen Kampfhund der Kategorie I handelt.

Nach § 1 Abs. 1 der Kampfhundeverordnung wird unter anderem bei Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet. Nachdem es sich nach Einschätzung des Veterinäramtes des Landratsamtes W… bei der Hündin „L…“ um einen Hund mit hohem Blutanteil der beiden vorgenannten Rassen handelt, sind höchstwahrscheinlich auch die direkten Abkömmlinge von „L…“ als Kampfhunde der Kategorie I einzustufen.

Zudem stufen auch die Amtstierärztin Löcher vom Veterinäramt des Landratsamtes W… in ihrem Schreiben vom 4. Januar 2013 sowie Veterinäroberrätin Dr. K… vom Veterinäramt des Landratsamtes W… in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2013 zum Privatgutachten der Antragstellerin die Nachkommen der Hündin „L…“ als Hunde der Kategorie I ein.

Die vollständige Klärung der Rassezugehörigkeit – etwa durch Blutuntersuchungen – und damit der Kampfhundeeigenschaft der streitgegenständlichen Hündin muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Aufgrund der damit verbleibenden Unsicherheit bezüglich der Rassezugehörigkeit der Hündin ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens derzeit als wohl noch offen anzusehen.

Handelt es sich bei „G…“ um einen Kampfhund der Kategorie I, bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der übrigen getroffenen Anordnungen keine durchgreifenden Bedenken:

Die Voraussetzungen für die Erlaubnis einer Kampfhundehaltung durch die Antragstellerin liegen ersichtlich nicht vor. Nach Art. 37 Abs. 2 LStVG darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung nachweisen kann. Ein berechtigtes Interesse i.S. des Gesetzes steht der Antragstellerin nicht zu. Aufgrund des Ausnahmecharakters der Erlaubnis, den der Gesetzgeber in Art. 37 Abs. 2 LStVG besonders deutlich betont hat, muss das Interesse erheblich über dem liegen, was der durchschnittliche Hundehalter geltend machen kann.

Die Haltung von Kampfhunden ohne die nach Art. 37 Abs. 2 LStVG erforderliche Erlaubnis ist ordnungswidrig (Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 LStVG). Die Untersagung der Haltung und die Verpflichtung zur Abgabe des Tieres sowie zum Nachweis der Befolgung dieser Obliegenheiten und die Duldungsanordnung bzgl. der Tierheimunterbringung stellen Anordnungen dar, um rechtswidrige Taten der Antragstellerin, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu unterbinden, oder, in die Zukunft gedacht, zu verhüten (Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG). Die nach dieser Vorschrift erforderliche Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Die getroffenen Regelungen sind insbesondere auch nicht unverhältnismäßig i.S. von Art. 8 LStVG. Gegen die Rechtmäßigkeit der weiteren Regelungen (Ziffern 4 und 5), die von der Antragstellerin nicht ausdrücklich gerügt worden sind, bestehen nach summarischer Prüfung keine Bedenken.

Die im Falle eines offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens erforderliche Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Öffentlichkeit, von der weiteren Haltung eines potentiellen Kampfhundes i.S. von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung verschont zu bleiben, ersichtlich das Interesse der Antragstellerin, das Tier einstweilen, möglicherweise bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, wie bisher weiter halten zu können, überwiegt. Handelt es sich bei dem Tier um einen Kampfhund i.S. von § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung, so wird dessen gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit kraft Gesetzes vermutet. Von Kampfhunden i.S. von § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung geht grundsätzlich eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit Dritter aus, die auch nicht vorübergehend hingenommen werden kann.

Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 14.08.2013 – W 5 S 13.676

 

  1. BayVGH, Beschluss vom 17.07.2009 – 10 B 09.89 []

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