… jedenfalls nicht durch den Bundestag – mangels Zuständigkeit.
Im Jahr 2022 wurde die Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT) umfassend novelliert und die Gebührensätze wurden deutlich angehoben.
Seitens der Tierärzte wurde das zu Recht in den meisten Punkten aufgrund der lange zurückliegenden letzten Anpassung der Gebühren in den meisten Punkten begrüßt (eindrucksvolle und gut verständliche Artikel hat der erfahrene Tierarzt Dr. Rückert in drei Teilen veröffentlicht, die wir für lesenswert halten: Ein Jahr neue GOT – Teil 1: Fazit für die Kleintierpraxis, Neue GOT – Teil 2: Die Hetzkampagnen der Reiterlichen Vereinigung FN – eine Polemik, Neue GOT – Teil 3: Nostra culpa, und warum es keinen Weg zurück gibt), während auf der anderen Seite Tierhalter natürlich wenig begeistert waren (und sind) aufgrund der in der Tat recht extrem angestiegenen Kosten.
Die AfD-Fraktion ist nun im Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft am 17.01.2024 mit der Forderung, die Gebührenordnung für Tierärzte zurückzunehmen, gescheitert.
Mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und CDU/CSU lehnte das Gremium einen entsprechenden Antrag der AfD-Fraktion ab.
Im Einzelnen:
I. Der Beschlussantrag
Die AfD wollte, dass der Bundestag folgendes feststellt:
Die neue Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) vom 22. November 2022 hat die Kosten für tierärztliche Behandlungen bei Nutztieren stark verteuert (Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben). Durch diese bürokratisch aufgeblähte Gebührenordnung geraten nicht nur Nutztierhalter, sondern auch private Tierhalter und Tierheime in Existenznot. Die landwirtschaftlichen Tierhalter werden durch diese neue Gebührenordnung in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit überfordert (hessenschau).
Besonders kritisch ist dabei die zusätzlich eingeführte Hausbesuchsgebühr für Pferdehalter zu sehen, da die tierärztlichen Dienstleistungen bei dieser Tierart auch bisher schon voll abgerechnet werden konnten (St.Georg). So sieht das Gebührenverzeichnis für tierärztliche Leistungen unter TeilA (Grundleistungen) unter der laufenden Nummer 40 bereits eine zu entrichtende Gebühr in einfacher Höhe von 34,50 Euro für Hausbesuche von Tierärzten vor. Zwar entsteht diese Gebühr nur für tierärztliche Leistungen an Tieren, die der Erwerbstätigkeit ihres Halters dienen und die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind.
Allerdings hat bereits die Bundestierärztekammer zutreffend darauf hingewiesen, dass Pferde lediglich dann als landwirtschaftlich gehaltene Tiere einzustufen sind, wenn etwa eine Stutenhaltung zur Milchgewinnung betrieben wird, Pferde zur Fleischgewinnung gehalten werden, es sich um eine Haltung von Zuchtstuten im landwirtschaftlichen Betrieb handelt oder die Pferde zum Erwerbseinkommen eines landwirtschaftlichen Betriebes beitragen (www.tieraerztekammer-nordrhein.de/got-stellungnahme-der-btk-zur-hausbesuchsgebuehr-bei-pferden).
Der Großteil der Pferdehalter in Deutschland kommt daher grundsätzlich nicht in den Genuss einer Befreiung von der Gebühr für Hausbesuche durch den Tierarzt gemäß Teil A, lfd. Nr. 40 des Gebührenverzeichnisses für tierärztliche Leistungen.
Eine wirksame bürokratische Entlastung der Tierärzte wurde schon einmal im Jahr2009 beschlossen und es ist sehr fragwürdig ob sich das jetzt mit der neuen GOT verbessert hat (topagragonline).
Die Tierärztekammern und der Bauernverband warnen außerdem, dass es aufgrund von Nachwuchsmangel bei den Tierärzten zu ernstzunehmenden Versorgungslücken bei den großen Nutztieren kommt. Verantwortlich dafür sind unter anderem die erhöhten gesetzlichen Anforderungen und die zahlreichen Dokumentationspflichten (Digitalmagazin).1
II. Der konkrete Antrag
Die AfD-Fraktion hatte beantragt, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordert,
- die jüngsten Änderungen der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) unverzüglich wieder zurückzunehmen;
- insbesondere die obligatorische Hausbesuchsgebühr der GOT für Hausbesuche zur Erbringung von tierärztlichen Leistungen an Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, als obligatorisch geltend zu machende Gebühr in der GOT
zu streichen und Tierärzten das In-Rechnung-Stellen dieser Gebühr als Wahlgebühr zu ermöglichen; - den bürokratischen Aufwand der Dokumentationspflichten deutlich zu reduzieren und bei der Dokumentation das EU-Recht 1:1 einzuhalten;
- die Berufsausübungsfreiheit der Tierärzte durch die Rücknahme von Zwangsgebühren wieder zu stärken;
- gemeinsam mit den Ländern Maßnahmen zu erarbeiten und umzusetzen, die geeignet sind, dem Tierärztemangel erfolgreich abzuhelfen.
III. Die Begründung der AfD
Ihren Antrag begründete die AfD-Fraktion wie folgt:
Die neue GOT verursacht deutliche Kostensteigerungen für Tierhalter, ohne die Tierärzte zu entlasten. Das ist ein besonders abschreckendes Beispiel für die leider zunehmende Überbürokratisierung. Insbesondere die landwirtschaftlichen Nutztierhalter und die Haustierbesitzer werden durch die neue GOT finanziell überlastet. Aber auch die Tierheime stehen aufgrund der neuen GOT teilweise kurz vor dem Ruin. Die Änderungen müssen deshalb sofort wieder zurückgenommen werden.
Das Fehlen von Tierärzten in den Praxen, Veterinärämtern, Untersuchungseinrichtungen, Schlachtbetrieben oder an den Universitäten hat bereits heute schwerwiegende Folgen für die gesamte Gesellschaft, den Tierschutz, die Gesundheit der Tiere und den gesundheitlichen Verbraucherschutz (topagraronline). Die zunehmende Übernahme von Tierarztpraxen und Kliniken durch große Tierarztketten von Großkonzernen und Finanzinvestoren sowie der starke Rückgang der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung haben zu einem wirtschaftlichen Abschwung bei den tierärztlichen Dienstleistungen geführt. Um dem Tierarztmangel zu begegnen, wird dringend politische Unterstützung benötigt. Denkbar sind beispielsweise eine erleichterte Zulassung zum tierärztlichen
Studium, Förderprogramme für Ausbildungs- und Weiterbildungspraxen, eine intensivere berufsständische Förderung der deutschen Tierärzteschaft sowie Niederlassungsprämien, insbesondere für Landtierpraxen.
IV. Die Entscheidung
Die übrigen Fraktionen stimmten zwar zu, dass die Preise vor allem für Pferdehalter und für Tierheimbetreiber extrem gestiegen seien, und sehen Nachbesserungsbedarf an dem Gesetz. Allerdings falle das nicht in die Zuständigkeit des Bundestages. Eine Änderung der GOT könne lediglich durch die Bundesregierung und durch die Länder erfolgen, weshalb sich dort des Themas angenommen werden sollte.
Quelle: Bundestag
- BT-Drs. 20/9746 [↩]