Der Miniatur-Bullterrier: In Sachsen-Anhalt ist er kein „gefährlicher Hund“

Die Frage, ob ein „Miniatur-Bullterrier“ qua definitionem als „gefährlicher Hund“ einzustufen ist, weil Bullterrier auf vielen „Rasselisten“ stehen, war auch bei uns schon vielfach Thema (z.B. hier, hier und hier).

Nun hatte das Verwaltungsgericht Halle zu entscheiden, ob ein Miniatur Bullterrier als gefährlicher Hund im Sinne des Hundegesetzes Sachsen-Anhalt gilt. Die Behörde hatte dem Halter eines Miniatur-Bullterriers aufgegeben, einen Wesenstest zu dessen Sozialverträglichkeit nachzuweisen, weil dieser als sog. „Listenhund“ nach dem Gesetz als gefährlich gelte. Hiergegen wendet sich der Kläger.

Nach dem Hundegesetz Sachsen-Anhalt müssen als gefährlich geltende Hunde um gehalten werden zu dürfen, einen sog. Wesenstest bestehen. Als gefährlich gelten u. a. Hunde, die aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich vom Gesetzgeber eingestuft wurden. Hierzu zählen u. a. der Bullterrier, nicht aber der Miniatur-Bullterrier, der heute als eigene Rasse anerkannt ist. In der Verordnung des Innenministeriums zum Hundegesetz Sachsen-Anhalt wird in der Anlage 6 zu § 4a der Miniatur-Bullterrier dem Bullterrier indes gleichgestellt, so dass er deshalb von den Behörden allein aufgrund seiner Rasse ebenfalls als gefährlicher Hund behandelt wird.

Das Verwaltungsgericht Halle hat dem Kläger Recht gegeben und entschieden, dass der Miniatur-Bullterrier des Klägers nicht als gefährlicher Hund im Sinne des Hundegesetzes Sachsen-Anhalt gilt. Soweit diese Rasse in der Hundeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt der Bullterrierrasse gleichgestellt wird, sei dies rechtswidrig. Die entsprechende Anlage 6 in der Verordnung sei nichtig, weil der Verordnungsgeber zu einer solchen Regelung nicht ermächtigt sei, die Vorgaben des Gesetzes nicht eingehalten habe und die maßgebliche Regelung überdies missverständlich und damit nicht hinreichend bestimmt sei. Zudem sei das vom Bundesverfassungsgericht vorgebende Beobachtungsgebot nicht eingehalten.

Das Verwaltungsgericht Halle hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen, weil eine andere Kammer des Verwaltungsgerichtes Halle im Januar 2019 entschieden hatte, dass der Halter eines Miniatur-Bullterriers wegen dessen Gefährlichkeit aufgrund seiner Rasse erhöhte Hundesteuer zahlen muss.

Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 21.03.2019 – 1 A 241/16 HAL

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