Gerade beim liebsten Freund des Menschen, dem Hund, gibt es auch immer wieder Auseinandersetzungen zwischen dem behandelnden Tierarzt und dem Hundehalter wegen der Frage, ob die tiermedizinische Behandlung richtig war.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun entschieden, dass der Tierarzt von dem Behandlungsauftrag des Hundehalters abweichen darf, wenn er eine andere Maßnahme für tiermedizinisch geboten hält. Die Kosten für die – nach seiner Meinung falschen – Operation kann der Hundehalter daher nicht zurückfordern.
Was war passiert?
Ein Hundehalter hatte ein Hinken am linken Hinterlauf seines Hundes festgestellt und deshalb einen Tierarzt damit beauftragt, den linken Hinterlauf zu behandeln. Der von ihm konsultierte Tierarzt hat dann den rechten Hinterlauf operiert.
Da sich der Tierarzt nicht an den Auftrag gehalten habe, hat der Hundehalter die Kosten der Operation in Höhe von € 7.500,- zurückgefordert.
Dem Begehr hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Berufungsinstanz nun nicht stattgegeben.
Die Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat betont, dass die Wahl der Therapie im Ermessen des Arztes liege.
Das Hinken eines Hundes am linken Hinterlauf bedeute nicht automatisch, dass eine Operation am rechten Hinterlauf fehlerhaft war. Welche Behandlung für das Tier die Richtige sei, darüber entscheide der Arzt.
Die Operation am rechten Hinterbein war kein Versehen. Obwohl der Hundebesitzer den Tierarzt mit einer Behandlung des linken Hinterlaufs beauftragt hatte, da er ein Hinken an diesem Bein beobachtet hatte, war der Arzt zu einem anderen Schluss gelangt.
Der behandelnde Tierarzt hatte die Entscheidung, welches Bein operiert werden sollte, auf Grundlage der durchgeführten Untersuchungen, einschließlich Gangbeobachtungen und Röntgenaufnahmen, getroffen habe.
Ein vom Hundebesitzer wahrgenommenes Hinken des linken Hinterlaufs führe nicht zwingend zur Annahme, dass die Operation am rechten Hinterlauf behandlungsfehlerhaft war, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Laien seien oft nicht in der Lage, die genaue Ursache eines Hinkens zu bestimmen, da häufig die gegenüberliegende Seite betroffen sei.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte einen Sachverständigen zur Beurteilung beauftragt, der die Auffassung vertrat, dass „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ das richtige Bein operiert worden war.
Das reichte dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main aus. Die Therapieentscheidung hänge nicht nur vom Behandlungsauftrag ab, sondern auch von den spezifischen medizinischen Erkenntnissen. Da oft die gegenüberliegende Gliedmaße betroffen sei, durfte der Tierarzt entgegen des Behandlungsauftrags handeln.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.09.2024 – 29 U 33/24