Hundehalter wollen immer öfter ihren verstorbenen Hund würdig beerdigen.
Aufgrund der hierfür enstehenden Kosten ist es kein Wunder, dass es auch hier zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommt.
Das Amtsgericht München musste sich nun mit einem Fall auseinandersetzen, in dem es um Die Grabmiete für zwei Hunde und eine Katze ging.
Das Amtsgericht München hat die Klage eines Ingolstädter Tierfriedhofbetreibers gegen eine Münchnerin auf Zahlung von 990 Euro an Grabmiete für 1.11.2014 bis 1.11.2019 und Räumung und Herausgabe der von ihr genutzten Gräber für die Tiere Samanta (Hund), Klara (Hund) und Sophie (Katze) abgewiesen.
Die Parteien schlossen am 26.07.2006 einen Tierbestattungsvertrag mit einer originären Liegezeitlaufzeit von 2 Jahren. Danach verlängerte sich der Vertrag jeweils ab 1.11. um ein weiteres Jahr, soweit dieser nicht einen Monat vor Ablauf von einer der Parteien gekündigt wurde. Die Beklagte hatte am 20.2.2000 einen 15jährigen Hund, am 09.01.und 27.06.2006 einen 13jährigen Hund und eine 19jährige Katze auf der Anlage des Klägers bestatten lassen. Die jährliche Grabmiete belief sich auf 72 Euro, 108 Euro und weitere 18 Euro, insgesamt 198 Euro.
Zwischen den Parteien gab es zwischen den Jahren 2006 und 2008 Auseinandersetzungen um die Auflösung der Gräber.
Die Beklagte monierte am 03.01.2008 eine bis zur Unkenntlichkeit gestutzte Wacholderpflanze und verlangte eine Grabverlängerung, da das ursprüngliche Grab Teil des Weges geworden, die deswegen versetzte Grabfläche nur mehr ein Scheingrab sei.
Der Kläger hatte im Mai 2008 erfolglos eine gesetzliche Betreuung für die in seinen Augen überforderte Beklagte angeregt und verwahrte sich dabei gegen rufschädigende Schreiben der Beklagten an die Justizkasse, den Arbeitgeber seines Bruders sowie an den Oberbürgermeister von Ingolstadt. Im selben Jahr ließ die Beklagte die Grabtafeln entfernen.
Im Mietvertrag war wegen der Miete die Abbuchung durch den Kläger vereinbart. Einer Abbuchung der Miete am 02.01.2013 für die davor abgelaufenen vier Jahre in Höhe von 432 Euro hatte sich die Beklagte bei ihrer Bank erfolgreich widersetzt.
Der Kläger meint, den Vertrag erst durch sein Schreiben zum 01.11.2019 gekündigt zu haben.
Die Beklagte erklärt, keine Gräber zu unterhalten und vom Kläger schon lange Zeit, jedenfalls die letzten Jahre, nichts mehr gehört zu haben.
Das Amtsgericht München gab der Beklagten Recht.
Der Antrag auf Räumung sei, so das Amtsgericht München, schon unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt beschrieben werde. Zudem wäre der Räumungsanspruch auch in der Sache nicht gegeben. Die Beklagte trägt vor, seit 2008 den Tierfriedhof nicht mehr besucht zu haben und erklärt, dort „kein Grab zu haben“. Der Kläger trägt vor, dass schon vor Klageerhebung Räumungsarbeiten stattgefunden haben sollen.
Das Amtsgericht München geht aufgrund dieses unstreitigen Sachvortrags davon aus, dass der Kläger über die fraglichen Flächen frei verfügen kann und weder ein Besitzrecht noch ein Besitz der Beklagten daran bestehen.
Auch der Antrag auf Grabmiete ist nach Auffassung des Amtgerichts München unbegründet:
Die letzte Bestattung fand im Jahr 2006 statt. Der Kläger verfolgte vor der Einleitung des vorliegenden Verfahrens einen Mietanspruch wegen der drei Gräber zuletzt im Jahr 2013, was die Beklagte damals zurückwies. Der Anspruch wegen des Jahres 2014 war schon bei Einleitung des Mahnverfahrens im Oktober 2018 verjährt. Die Beklagte hat auch die Einrede erhoben, da sie die Klageabweisung damit begründete, „so lange nicht mehr vom Kläger gehört zu haben“. Als Laie muss die Beklagte nicht wörtlich die „Einrede der Verjährung“ erheben; es genügt, wenn sich dieser Wille aus ihren Erklärungen klar ergibt.
Die Mietansprüche wegen der Jahre 2015 ff . sind verwirkt. Der Kläger hat – so das Amtsgericht München weiter – seinen Mietanspruch nach der Rückbuchung seiner Abbuchung im Jahr 2013 nicht weiterverfolgt und sich deswegen auch nicht mehr bei der Beklagten gerührt, obwohl eine jährliche Abbuchung vereinbart war. Die Ansprüche für das Jahr 2014 und die Folgejahre wurden in der Folge ebenfalls weder mit einer Rechnung geltend gemacht noch sonst verfolgt, sondern erstmals im Mahnantrag vom Oktober 2018 verlangt. Der Kläger hat damit seine Ansprüche aus dem Tierfriedhofsvertrag über 5 Jahre lang nicht geltend gemacht, während dessen die Beklagte seit 2013 aufgrund des vollständigen Schweigens des Klägers und fehlenden Abbuchungsvorgängen davon ausgehen durfte, dass sich dieser Vertrag damit erledigt hatte und für sie keine neuen Ansprüche mehr auslösen wird. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob das Verhalten der Beklagten anlässlich der Rückbuchung der Miete 2013 als konkludente Kündigung gewertet werden muss. Hinzu kommt, dass die letzte Bestattung im Jahr 2006 erfolgte, so dass auch der Zeitablauf bis 2015 und darüber hinaus dafür spricht, dass sich der Vertragszweck erledigt hatte.
Amtsgericht München, Urteil vom 14.08.2020 -191 C 18590/19