Testament mit links geschrieben – und jetzt?

Wenn es um die Wirksamkeit von Testamenten geht, fällt den ansonsten Erbberechtigten allerhand ein.

Das Oberlandesgericht Köln musste nun über die Frage entscheiden, ob ein Testament auch dann wirksam ist, wenn es mit der linken Hand unterzeichnet wurde.

In dem konkreten Fall ging es um die Erbfolge eines im Alter von 62 Jahren an Krebs verstorbenen Euskircheners. Etwa ein halbes Jahr vor dem Tod hatten die Ärzte ein metastasierendes Bronchialkarzinom diagnostiziert. Kurz nach der Diagnose waren Lähmungen am rechten Arm aufgetreten.

Dem Nachlassgericht wurden zwei als Testament überschriebene und mit dem Namen des Erblassers unterzeichnete Schriftstücke vorgelegt, von denen eines die Nachbarn und das andere einen Verwandten des Verstorbenen als Erben bezeichnete. Die Nachbarn beantragten aufgrund des sie begünstigenden Testaments die Erteilung eines Erbscheins. Die Geschwister machten geltend, dass beide Testamente unecht seien und dass sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu Erben berufen seien.

Das Oberlandesgericht Köln hat die Entscheidung des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Euskirchen bestätigt, wonach die Nachbarn den Erbschein erhalten. In beiden Instanzen wurde umfangreich Beweis erhoben u.a. durch Vernehmung von Zeugen, die Einholung eines graphologischen Gutachtens und durch schriftliche Stellungnahmen der behandelnden Ärzte.

Danach stand für die Gerichte fest, dass das die Nachbarn begünstigende Testament den gültigen letzten Willen des Erblassers beinhaltet. Wegen der Lähmung der rechten Hand sei dieses allerdings mit der linken Hand geschrieben worden. In der Folge konnte die gerichtlich bestellte Schriftsachverständige nicht mit Sicherheit bestätigen, dass das Testament vom Erblasser stammte, weil es kein geeignetes Vergleichsmaterial von Schriftstücken mit der linken Hand des Erblassers gab. Entscheidend war schließlich, dass ein Zeuge glaubhaft bestätigte, bei der Abfassung des mit der linken Hand geschriebenen Testaments dabei gewesen zu sein. Das Argument der Gegenseite, wonach ein mit einer schreibungewohnten Hand geschriebenes Testament wesentlich unregelmäßiger aussehen müsste, blieb vor diesem Hintergrund ohne Erfolg. Denn es gibt Menschen, die mit ihrer schreibungewohnten Hand ein regelmäßiges Schriftbild erzeugen können. Auch ein mit der linken Hand geschriebenes handschriftliches Testament ist gültig.

Das andere Testament stamme dagegen nicht vom Erblasser. Es war ohne Absender beim Nachlassgericht eingegangen und ausweislich seines Datums später erstellt worden. Es konnte schon aufgrund des Schriftbildes nicht vom Erblasser stammen, weil dieser zu diesem späteren Zeitpunkt mit der linken Hand nur noch krakelig schrieb. Wer dieses Testament gefälscht hatte, konnte im Nachlassverfahren nicht geklärt werden, war aber auch für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 03.08.2017 – 2 Wx 149/17 u.a.

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