Nach einem Todesfall kommt es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Personen, die aufgrund des Todesfalles eventuell finanzielle Ansprüche haben.
Dabei geht es nicht nur um Erben, sondern auch Dritte, z.B. Bezugsberechtigte von Lebensversicherungen etc.
Um eine solche Auseinandersetzung zwischen Erben und Bezugsberechtigtem ging es nun in einer Entscheidung des Landgerichts Frankenthal.
In dem entschiedenen Fall hatte der Erblasser gegenüber seiner Versicherung bestimmt, dass der nach seinem Tod fällige Auszahlungsbetrag der Lebens- oder Riester-Rentenversicherung nicht an seine Erben, sondern an eine Bekannte ausgezahlt werden sollte. Erzählt hatte er seiner Bekannten davon nichts.
In einem solchen Fall besteht ein Risiko, was sich nach Auffassung des Landgerichts Frankenthal hier realisiert hat:
Bei der Einsetzung als Bezugsberechtigte handelt es sich um ein Schenkungsangebot, was die Bekannte noch nicht annehmen konnte, da sie davon nichts wusste.
Nach dem Tod des Schenkers hatten die Erben von dem Schenkungsangebot an die bedachte Bekannte Kenntnis erlangt und dieses noch widerrufen, bevor die Versicherung es an Letztere übermitteln konnte. Die Bekannte hat deshalb keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme.
Da die Bekannte von der geplanten Zuwendung zu Lebzeiten des Mannes keine Kenntnis hatte, konnte ein Schenkungsvertrag allenfalls noch nach seinem Tod zustande kommen, so das Landgericht Frankenthal. In dem Auftrag des Erblassers an die Versicherung, im Todesfall die Leistung an seine Bekannte auszuzahlen, liege in solchen Fällen gleichzeitig auch der Auftrag an den Versicherer, das Schenkungsangebot an die Beschenkte zu übermitteln. Diese müsse es dann noch annehmen. Bis zur Überbringung des Schenkungsangebots könne dieses von den Erben jedoch noch widerrufen werden, was hier auch erfolgt war. Die Schenkung scheiterte. Damit hatte die Frau keinen Rechtsgrund mehr, das Geld zu behalten und musste es den klagenden Erben überlassen.
Landgericht Frankenthal, Urteil vom 12.10.2022 – 8 O 165/22
Anmerkung:
Es ist daher immer anzuraten, die Unterlagen in einem Todesfall schnellstmöglich zu sichten und im Zweifel anwaltlichen Rat von im Erbrecht tätigen Rechtsanwälten einzuholen.