Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, daß die (zusätzliche) Bezeichnung eines Arztes als „Männerarzt (CMI)“ ohne weitere erläuternde Zusätze irreführend und damit wettbewerbswidrig sei. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, daß das Publikum in „Männerarzt“ das Pendant zu „Frauenarzt“ (auch, wenn es sich hierbei nicht um die korrekte Facharztbezeichnung handelt) sehe, es aber keine Facharztbezeichnung „Männerarzt“ gebe. Der Klammerzusatz „CMI“, der für das Institut steht, bei dem die Fortbildungsveranstaltung stattgefunden hat, reiche als Erläuterung nicht aus, da das Publikum dies für eine Erläuterung der verleihenden Stelle oder des Landes, in dem der Titel erworben sei, halte.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.07.2008 – 4 U 82/08