Die Bundesregierung hält gesetzliche Regelungen zur Einschränkung des Berufs des Tierheilpraktikers nicht für notwendig. In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Deutschen Bundestag schreibt die Regierung, die Regelungen im Tierschutz-, im Arzneimittel- und im Betäubungsmittelgesetz zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zum Tierschutz seien ausreichend. Aus dem Grundgesetz könne nicht das Erfordernis abgeleitet werden, den Beruf des Tierheilpraktikers einer spezialgesetzlichen Berufsregelung zu unterwerfen. Im Übrigen unterliege die Ausübung dieses Berufes durch andere Personen als Tierärzte weitgehenden rechtlichen Beschränkungen, heißt es weiter.
Tierheilpraktiker
- Beitragsdatum 20. Juni 2007
- Beitragskategorien In Hunderecht, Tierrecht, Wirtschaftsrecht
- Schlagwörter Tierarzt, Tierheilpraktiker