Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Dienstanweisung zu den Sperrzeiten aktualisiert. Inhaltlich wurde die Dienstanweisung insbesondere in drei Punkten geändert:
- Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages liegt nunmehr vor, wenn
- eine Abfindung von 0,25 bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird und
- der Arbeitgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte und
- die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und
- der Arbeitnehmer nicht unkündbar war.
Weitere Prüfungen der Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung sind nicht erforderlich.
Diese Grundsätze gelten nicht außerhalb der Bandbreite von 0,25 bis 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr. Bei solchen Abfindungen ist die Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Kündigung wie bisher zu prüfen. - Es wurde eine Aussage zur Aufgabe einer geringfügigen Beschäftigung getroffen. Eine Sperrzeit kann nur eintreten, wenn die aufgegebene geringfügige Beschäftigung (gemeinsam mit einer anderen geringfügigen Beschäftigung) versicherungspflichtig war.
- In der Dienstanweisung ist nun geregelt, dass die Insolvenz des Arbeitgebers einen wichtigen Grund für die Aufgabe der Beschäftigung bildet.