Reform des Versicherungsvertragsgesetzes

Das Bundesjustizministerium hat den Gesetzesentwurf für eine Reform des Versicherungsvertragsgesetzes vorgelegt. Dieser sieht erheblich erweiterte Pflichten der Versicherer zur Information und Beratung der Versicherungsnehmer vor. Das Alles-oder-Nichts-Prinzip bei Verletzung von Obliegenheiten wird zugunsten einer nach dem Grad des Verschuldens abgestuften Leistungspflicht der Versicherer aufgegeben. Bei allen Pflichtversicherungen und nicht nur bei der Kfz-Haftpflichtversicherung hat der Geschädigte künftig einen Direktanspruch gegen den Versicherer. Das betrifft auch die Berufshaftpflicht der Anwälte. Am weitesten ändert sich das Recht der Lebensversicherung. Während schon der Entwurf der Reformkommission vorsah, dass die Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Vertragsauflösung einen Mindestrückkaufswert erhalten, sollen sie nach dem Regierungsentwurf, Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts folgend, jetzt auch an den „stillen Reserven“ beteiligt werden. Die nicht selten zur völligen Leistungsfreiheit des Versicherers allein aufgrund Zeitablaufs führende Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. wird gestrichen werden. Zukünftig soll für die Verjährung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen eine einheitliche Verjährungsfrist von 3 Jahren gelten.

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