Am 29.08.2005 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit der Fünften Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe die entsprechenden Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 29.07.2005 für anwendbar erklärt. Die Vierte Verordnung mit den höheren Stundensätzen des TV Mindestlohn vom 29.10.2003 ist am 31.08.2005 außer Kraft getreten.
Die Gesamttarifstundenlöhne betragen nun ab dem 01.09.05 in den alten Bundesländern in der Lohngruppe 1 (Werker/Maschinenwerker) 10,20 ?, in der Lohngruppe 2 (Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer) 12,30 ?. In den neuen Bundesländern betragen die Gesamttarifstundenlöhne in der Lohngruppe 1 8,80 ? und in der Lohngruppe 2 9,80 ?. Jeweils zum 01.09.06 und 01.09.07 erhöhen sich diese Stundensätze um jeweils 0,10 ?.