Geschäftsführerhaftung für die Urlaubskasse

Führt ein Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht an die zuständige Einzugsstelle ab, macht er sich nicht nur strafbar, sondern haftet (etwa als Geschäftsführer einer GmbH) auch für diese Sozialversicherungsbeiträge. Hierzu zählen allerdings nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht die Beiträge an die Urlaubskasse der Bauwirtschaft. Werden diese von der GmbH nicht gezahlt, besteht daher insoweit keine Haftung des Geschäftsführers.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2005 – 8 AZR 542/04

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