Nichtanmeldung eines „großen Hundes“ und seine Sicherstellung durch die Behörde

Die Nichtanzeige der Haltung eines „großen Hundes“ allein rechtfertigt noch  keine Wegnahme und Sicherstellung des Hundes, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

In dem entschiedenen Fall hatte der Antragsteller mit Formblattantrag vom 31.07.2006 dem Ordnungsamt der Antragsgegnerin angezeigt, seit dem 27.07.2006 Halter eines schwarzen Schäferhundes mit dem Rufnamen T     gewesen zu sein. Auf der Rückseite des Formblattantrages waren schriftliche Hinweise erteilt worden betreffend die Pflichten im Rahmen der Haltung großer Hunde nach dem LHundG NRW. T war am 26.10.2009 aus Tierschutzgründen sichergestellt und dem Tierheim zugeführt worden.

Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt eher kurz danach erwarb der Antragsteller einen neuen, braunen Schäferhund. Dessen Haltung zeigte er dem Ordnungsamt der Antragsgegnerin nicht an. Aufgrund Nachbarbeschwerden suchte die Amtstierärztin am 12.02.2013 den Antragsteller auf und traf dort den S gerufenen, nicht gechipten braunen Schäferhund an. Tierschutzrechtlich war die Haltung seinerzeit nicht wesentlich zu beanstanden. Der Antragsteller wurde aufgefordert, den Hund unverzüglich mit Mikrochip kennzeichnen zu lassen und ihn beim Ordnungsamt anzumelden. Auch danach meldete der Antragsteller den Hund zu keiner Zeit beim Ordnungsamt der Antragsgegnerin an.

Am 12.03.2016 stellten Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin in der Wohnung des Antragstellers einen Wellensittich sowie den Schäferhund S sicher.

Am 18.03.2016 sprach der Antragsteller bei dem Ordnungsamt der Antragsgegnerin vor und bat um Herausgabe des Hundes. Eine Haftpflichtversicherung konnte er nicht nachweisen. Er sei auch in den letzten sechs Jahren nicht dazu gekommen, den Hund chippen zu lassen. Ihm wurde eröffnet, dass wegen Unzuverlässigkeit eine Halteuntersagung beabsichtigt sei. Der Antragsteller kündigte an, einen Versicherungsnachweis beizubringen, ohne dass der Nachweis erbracht wurde.

Mit Ordnungsverfügung vom 04.04.2016 bestätigte das Ordnungsamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller die am 12.03.2016 angeordnete Sicherstellung und Wegnahme des Hundes S. Die Maßnahme zu Ziffer 1 sei sofort vollzogen worden. Eine etwaige Klage gegen den Sofortvollzug habe keine aufschiebende Wirkung. Unter Ziffer 2 wurde unter anderem angeordnet, dass der Antragsteller die Kosten der Sicherstellung sowie der Unterbringung und der ärztlichen Versorgung des Hundes zu tragen habe. Unter Ziffer 3 wurde dem Antragsteller das Halten, Führen und Betreuen des Hundes S untersagt. Unter Ziffer 4 wurde dem Antragsteller das Halten, Führen und Betreuen von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und großen Hunden im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW untersagt. Unter Ziffer 5 wurden die Maßnahmen zu 3 und 4 für sofort vollziehbar erklärt. Unter Ziffer 6 wurde für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 4 die Wegnahme etwa vom Antragsteller gehaltener Hunde angeordnet. Zur Begründung zu Ziffer 3 und 4 wurde ausgeführt, dass der Antragsteller unzuverlässig zum Halten großer Hunde sei, weil er über einen Zeitraum von sechs Jahren den Hund nicht angemeldet und die Haltevoraussetzungen für einen großen Hund (Sachkunde, Versicherungsnachweis) nicht nachgewiesen habe.

Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Düsseldorf um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ordnungsverfügung nachgesucht und gleichzeitig im Hauptsacheverfahren Klage erhoben.

Er ist der Auffassung, die Ordnungsverfügung sei unverhältnismäßig, weil er den Hund nicht unsachgemäß halte und weil ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, eventuell fehlende Formalitäten nachzuholen.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Ordnungsamtes angeordnet, im Übrigen abgelehnt.

Dies hat folgenden Hintergrund:

Bei der Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das private Aufschubinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung, wenn sich die im Hauptsacheverfahren angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Demgegenüber überwiegt das Vollzugsinteresse, wenn sich die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und sich auch aus sonstigen Gründen kein Überwiegen des Aufschubinteresses ergibt.

Gemessen daran überwiegt das Aufschubinteresse des Antragstellers, soweit Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin vom 04.04.2016 betroffen ist. Denn die im Wege des Sofortvollzuges erfolgte, im Ergebnis auf § 43 Nr. 1 PolG NRW gestützte Sicherstellung erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtswidrig.

Wird die Entziehung eines Hundes – wie hier – nicht im Zusammenhang mit einer Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW angeordnet, sind zutreffende Rechtsgrundlagen einer Sicherstellung § 15 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW und § 43 Nr. 1 PolG NRW. Gemäß § 43 Nr. 1 PolG NRW kann eine Sache sichergestellt werden, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.

Eine solche gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt etwa vor, wenn jemand einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält. Auch die Verletzung der Pflicht nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW, die Haltung großer Hunde anzuzeigen, ist als Verstoß gegen Vorschriften des LHundG NRW grundsätzlich geeignet, das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen folgt aus der Formulierung „kann“ in § 43 PolG NRW in derartigen Fällen lediglich formaler Rechtsverstöße bei der Hundehaltung jedoch zusätzlich das Erfordernis einer Ermessensausübung über ein Einschreiten im Einzelfall, weil in diesen Fällen nicht notwendig auf eine hohe Wahrscheinlichkeit der Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Menschen und anderen Tieren geschlossen werden kann1.

Insoweit dürfte zu fordern sein, dass sich neben dem abstrakten Umstand des Verstoßes gegen Vorschriften des LHundG NRW Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung ergeben, die Grundlage für eine entsprechende Ermessensentscheidung der Behörde sind. Solche Anhaltspunkte dürften sich aus verschiedenen Umständen ergeben können und auch von der Schwere und dem Inhalt des Verstoßes gegen Vorschriften des LHundG NRW abhängen.

Jedenfalls bei der Haltung eines (lediglich) großen Hundes, die der Behörde entgegen § 11 Abs. 1 HundG NRW nicht angezeigt worden ist, ist für die Rechtmäßigkeit einer Sicherstellung nach § 43 Nr. 1 PolG NRW im Rahmen der Ermessensentscheidung das Hinzutreten weiterer Umstände erforderlich, und zwar auch dann, wenn der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit noch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 11 Abs. 2 LHundG NRW) und der Halter für den Hund das Bestehen einer Haftpflichtversicherung noch nicht nachgewiesen hat. Denn insoweit handelt es sich um formale Mängel, die vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles im Regelfall kurzfristig ausgeräumt werden können.

Solche zusätzlichen Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung hat der Antragsgegner nicht benannt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit in der Begründung der Ordnungsverfügung u.a. tierschutzrechtliche Aspekte genannt werden, dienen diese erkennbar nicht der Darlegung eines zusätzlichen Gefahrenpotenzials, zumal sie – wegen der Schutzrichtung – dafür auch ungeeignet wären. Diese Umstände sind vielmehr offenbar nur deshalb erwähnt worden, weil der Antragsteller zuvor bereits Adressat einer tierschutzrechtlichen Sicherstellung gewesen ist.

Gleichzeitig erweist sich die Sicherstellung auch als unverhältnismäßig (§ 15 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 15 OBG NRW). Insoweit ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin weniger belastende und gegebenenfalls gleich wirksame Maßnahmen erwogen hat. Insoweit hätte es der durch das LHundG NRW vorgesehenen Vorgehensweise entsprochen, zunächst den Halter schriftlich unter Bestimmung einer Frist aufzufordern, die genannten formalen Mängel zu beseitigen, d.h. die Haltung des Hundes anzuzeigen und die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 LHundG NRW nachzuweisen. Kommt der Halter dem nicht nach, so kann ihm gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG das Halten des großen Hundes untersagt werden. Gleichzeitig kann eine Entziehungsanordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW ergehen mit dem Ziel, den Hund seinem Halter im Wege der Verwaltungsvollstreckung wegzunehmen, wenn er die Pflicht zur Abgabe an eine andere Stelle oder Person nicht erfüllt.

Dass ein solches Vorgehen im konkreten Fall nicht geeignet war, der durch die Nichtanzeige der Haltung eines großen Hundes begründeten Gefahr zu begegnen, ist nicht (ohne Weiteres) ersichtlich. Insoweit war der Antragsgegnerin durch den Vermerk der amtlichen Tierärztin Frau X seit dem 12.02.2013 bekannt, dass der Antragsteller einen großen Hund hielt, der bei ihr nicht gemeldet war, nicht durch Mikrochip gekennzeichnet war und für den voraussichtlich auch keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen war. Die Antragsgegnerin hat in Kenntnis all dieser Umstände die Bearbeitung der Angelegenheit drei Jahre einschlafen lassen und erst durch eine Nachbarbeschwerde vom 02.02.2016 wieder aufgenommen. Seit dem 12.02.2013 waren keine neuen Tatsachen bekannt geworden, die die von der Haltung des Hundes etwa ausgehende Gefahr vergrößert hätten.

Nachdem Ziffer 2 der Ordnungsverfügung offenbar nicht Gegenstand des vorliegenden Eilantrages ist, weil die darin getroffenen Regelungen weder für sofort vollziehbar erklärt worden sind noch erkennbar ein Fall vorliegt, in dem die Klage kraft Gesetz keine aufschiebende Wirkung entfaltet, hat der Antrag betreffend die für sofort vollziehbar erklärten Regelungen in Ziffer 3 und 4 der Ordnungsverfügung vom 04.04.2016 keinen Erfolg. Das Gericht macht von der nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffneten Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherzustellen, keinen Gebrauch, weil insoweit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Klage gegen die Ziffern 3 und 4 der Ordnungsverfügung erweist sich als voraussichtlich unbegründet; auch im Übrigen ist ein Überwiegen des Aufschubinteresses des Antragstellers nicht ersichtlich.

Die Regelungen zu Ziffern 3 und 4 der Ordnungsverfügung, hinsichtlich derer eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben worden ist, sind voraussichtlich rechtmäßig. Das gilt zunächst für Ziffer 3 der Ordnungsverfügung (Halteuntersagung betreffend den Schäferhund S).

In formeller Hinsicht ist der Antragsteller zu der den braunen, nicht gechipten Schäferhund S betreffenden Haltungsuntersagung am 18.03.2016 mündlich angehört worden.

Die Haltungsuntersagung ist darüber hinaus auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW kann das Halten eines großen Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden, wenn die Haltevoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW nicht erfüllt sind. Gemäß § 11 Abs. 2 LHundG NRW dürfen große Hunde nur gehalten werden, wenn der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. Im vorliegenden Zusammenhang fehlt es seit 6 Jahren an sämtlichen Voraussetzungen für die Haltung eines großen Hundes. Der Antragsteller kann sich auf Unkenntnis des Gesetzes nicht berufen. Er ist als Halter eines großen Hundes verpflichtet, sich über die Rechtslage kundig zu machen. Darüber hinaus hatte er positiv Kenntnis von seinen Pflichten. Ihm ist bereits durch das aus Anlass der Haltung des vormaligen Schäferhundes am 31.07.2006 ausgefüllte Anmeldeformular bekannt, dass er große Hunde bei dem Ordnungsamt anmelden muss, dass er einen großen Hund zu versichern und hierüber einen Nachweis beizubringen hat und dass ein großer Hund durch einen Mikrochip zu kennzeichnen ist. All diese Pflichten hat der Antragsteller seit Anschaffung von S beharrlich ignoriert, obwohl er am 12.02.2013 durch die Amtstierärztin ausdrücklich aufgefordert worden ist, die Versäumnisse nachzuholen. Angesichts der Hartleibigkeit, mit der der Antragsteller grundlegende Pflichten als Halter eines großen Hundes ignoriert, ist von dessen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 Ziffer 2 LHundG NRW auszugehen. Die Argumentation des Antragstellers, der Bescheid sei ermessensfehlerhaft, weil ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, eventuell fehlende Formalitäten nachzuholen, kann nicht greifen. Der Antragsteller hatte sechs Jahre Zeit, die erforderlichen Nachweise beizubringen. Eine weitere Frist musste ihm nicht eingeräumt werden.

Aus den vorgenannten Gründen ebenfalls rechtmäßig ist die auf § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW gestützte Ziffer 4 der Ordnungsverfügung, zu der der Antragsteller ebenfalls mündlich angehört worden ist und mit der ihm die künftige Haltung gefährlicher Hunde, von Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 LHundG NRW untersagt worden ist. Gründe, die ein trotz der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der genannten Maßnahmen dennoch überwiegendes Aufschubinteresse rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 6 der Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen nach Ziffer 4 die sofortige Wegnahme etwa von ihm verbotswidrig gehaltener Hunde angedroht wird.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2016 – 18 L 1563/16

Hinweis:

Beachten Sie bitte, dass es sich immer um Einzelfallentscheidungen handelt. Anderorts sehen die Entscheidungen anders – willkürlich – aus (gerne auch je nach der betreffenden

  1. OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2016 – 5 B 446/14 []

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