Haltungsuntersagung eines grossen Hundes

Für die Haltung sogenannter großer Hunde existieren u.a. in Nordrhein-Westfalen besondere Vorschriften. Um einen „großen Hund“ handelr es sich in Nordrhein-Westfalen, wenn er unter die 20/40-Regelung fällt, also entweder mehr als 20 kg wiegt oder größer als 40 cm ist.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem es zum einen um die Frage ging, wer die Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzungen der Einstufung als „großer Hund“ trägt und, ob man – erfüllt der Halter die Anforderungen nicht – den Hund an die Lebensgefährtin abgeben darf.

In dem entschiedenen Fall zeigte der Kläger im Wege der Online-Hundesteuer-Anmeldung an, am selben Tag von der Vorbesitzerin einen Hund der Rasse Labrador Retriever erworben zu haben. Das Ordnungsamt der Beklagten bestätigte die Anmeldung und forderte den Kläger unter Hinweis auf § 11 Landeshundegesetz NRW auf, den Nachweis der Sachkunde sowie einen aktuellen Nachweis über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung beizubringen.

Nach erfolglosen Fristsetzungen untersagte das Ordnungsamt dem Kläger unter Ziffer 1 einer Verfügung die Haltung des Hundes sowie die Haltung anderer so genannter großer Hunde im Sinne von § 11 Landeshundegesetz NRW. Unter Ziffer 2 wurde der Kläger aufgefordert, den Hund innerhalb von zwei Wochen ab Bestandskraft der Verfügung an eine andere Person oder Stelle abzugeben, und weitere Regelungen getroffen. Unter Ziffer 3 wurde der Kläger aufgefordert, nach Abgabe des Hundes einen Nachweis über dessen Verbleib vorzulegen.

Die Halteuntersagung ist darauf gestützt, dass der Kläger die Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist nachgewiesen habe.

Gegen diese Ordnungsverfügung hat der Kläger Klage erhobenen. Er hat sich darauf berufen, dass der Hund versichert und seine Verlobte sachkundig sei. Im übrigen könne er versichern, dass er vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei Jahre lang einen großen Hund gehalten habe, was nach dem Internetauftritt der Beklagten den förmlichen Sachkundenachweis ersetze.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben.

Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Kommune ist nämlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Halteuntersagung hat die Behörde nicht dargetan. Gemäß § 11 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW dürfen große Hunde nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist.

Die für die Eingriffsvoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtige beklagte Behörde hat nicht dargelegt, geschweige denn bewiesen, dass es sich bei dem Hund um einen großen Hund im Sinne des Landeshundegesetzes handelt. Gemäß der Legaldefinition in § 11 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW sind große Hunde solche, die eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Ausweislich der Angaben des Klägers aus seiner online-Anmeldung betragen die Widerristhöhe des Hundes 38 cm und das Gewicht 18,5 kg. Auch wenn diese Angaben für einen ausgewachsenen Labrador Retriever wenig wahrscheinlich erscheinen, ist es allein Sache der Beklagten darzutun, dass und warum diese Angaben nicht zutreffen. Allein der Umstand, dass der Kläger der zu keiner Zeit näher erläuterten Einstufung des Hundes als „groß“ durch die Beklagte nicht widersprochen hat, macht den Hund nicht zu einem großen Hund. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Messung oder Wiegung des Hundes. Es ist noch nicht einmal dokumentiert, dass Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Beklagten den Hund gesehen und hierbei nach Größe und Gewicht geschätzt hätten. Möglicherweise haben die Mitarbeiter der Beklagten und die Einzelrichterin des Prozesskostenhilfebeschlusses den Hund mit dem an einem anderen Tag vom Kläger angemeldeten weiteren Hund verwechselt, bei dem es sich nach den Angaben des Klägers allerdings um einen großen Hund i.S.d. einschlägigen Vorschriften handelt.

Hiervon unabhängig ist Ziffer 2 der Ordnungsverfügung, wonach der Kläger den Hund nicht an eine mit ihm in einem Haushalt lebende Person abgeben darf, auch bei Annahme der Rechtmäßigkeit zu Ziffer 1 der Ordnungsverfügung wegen Verstoßes gegen § 15 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 1 OBG NRW rechtswidrig. Danach dürfen Ordnungsverfügungen nicht lediglich den Zweck haben, die den Ordnungsbehörden obliegende Aufsicht zu erleichtern. Einen weitergehenden Zweck erfüllt die Regelung nicht. Vorbehaltlich nachzuweisender Sachkunde und Zuverlässigkeit steht es mit dem Kläger in einem Haushalt lebenden Personen frei, von diesem einen großen Hund zu übernehmen, wenn damit tatsächlich die Aufgabe der Haltereigenschaft durch den Kläger und die Begründung der Haltereigenschaft durch die andere Person einher geht. Dies zu prüfen ist Sache der Beklagten. Die Beklagte kann sich der Notwendigkeit dieser Prüfung nicht dadurch entziehen, dass sie dem Kläger rein vorsorglich und allein zur Vermeidung der Prüfung etwaiger Umgehungstatbestände die Abgabe des Hundes an mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebende Personen verbietet.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2016 – 18 K 6428/15

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