Das Kleintiermassaker im einstweiligen Rechtsschutz

Unabhängig von den sogenannten „Rasselisten“ können Hunde aufgrund von entsprechenden „Vorkommnissen“ nach den Landeshundegesetzen auch als im Einzelfall „gefährlich“ eingestuft werden.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte nun im Rahmen eines Eilverfahrens darüber zu entscheiden, ob die Tötung von siebzehn Kleintieren in einem Solinger Kleintierzwinger die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes durch die Stadt Solingen rechtfertigt.

Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf bejaht und den Antrag des Hundehalters gegen die entsprechende Ordnungsverfügung der Stadt Solingen abgelehnt.

Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens hatte der Hund, ein Rüde der Jagdhundrasse „Deutsch Drahthaar“, am einen Kleintierzwinger aufgebrochen, war in diesen eingedrungen und hatte zehn Meerschweinchen und sieben Kaninchen getötet. Bereits zuvor hatte er ebenfalls in Solingen einen Kaninchenstall aufgebrochen, das Kaninchen wahrscheinlich totgebissen und mitgenommen. Auf Grund dieser Vorfälle hatte die Stadt Solingen den Hund amtstierärztlich begutachten lassen. Sodann stellte sie dessen Gefährlichkeit nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes durch Ordnungsverfügung fest, da der Hund gezeigt habe, dass er unkontrolliert Tiere reiße. Gesetzliche Folge ist ein Leinen- und Maulkorbzwang bei Ausführen des Hundes. Die Ordnungsverfügung sieht das Verwaltungsgericht Düsseldorf als rechtmäßig an. Alle Erkenntnisse sprächen für das Fehlverhalten des Hundes, auch wenn der Hundehalter nunmehr die Täterschaft des Rüden abstreite. Zeitnah habe er jedoch gegenüber der Polizei eingeräumt, dass sein Hund für die Angriffe verantwortlich gewesen sei. Eingeräumt habe er auch, dass sein Hund ein ausgezeichneter Jagdhund sei, der hin und wieder eine Katze jage oder reiße. Außerdem lägen beide Tatorte in einem Radius von weniger als 1 km Luftlinie vom Wohnort des Halters. Auch sei der Hund von Zeugen erkannt worden. Selbst wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass der Hund die Vorfälle nicht verursacht habe, sei die vorläufige Befolgung der Ordnungsverfügung hinzunehmen. Sie mute dem Hundehalter lediglich zu, dem Hund Leine und Maulkorb anzulegen, wenn er ihn ausführe. Demgegenüber könne es nicht hingenommen werden, wenn es bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren erneut zu Übergriffen des Hundes käme.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2017 – 18 L 4205/16

ECLI:DE:VGD:2017:0103.18L4205.16.00

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