Telefon- und Postüberwachung

Bei der Telefon- und auch Postüberwachung von Wohnungen muss der „Kernbereich der privaten Lebensgestaltung“ geschützt werden. Diese Forderung des Bundesverfassungsgerichts aus einer Entscheidung vom 27. Juli 2005 hat die Bundesregierung nun aufgegriffen und den Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze“ vorgelegt. Die Karlsruher Richter hatten verlangt, dass solche Daten nicht verwertbar sein dürfen, sollten sie ausnahmsweise doch erfasst worden sein.

Das Zollfahndungsdienstgesetz ermöglicht laut Regierung dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern den Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen zur „Eigensicherung“, also zum Selbstschutz. Dies bedeute, dass die Ermittler des Zollkriminalamtes, die beispielsweise zur Aufdeckung von Schwarzarbeit Wohnungen abhören, dieses Material nur verwenden dürfen, um Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit abzuwehren.

Geht es dabei um den „Kernbereich privater Lebensgestaltung, müsse die Ermittlung abgebrochen werden, sobald dies ohne Gefährdung der eingesetzten Personen möglich ist. Aufzeichnungen über Vorgänge des Kernbereichs privater Lebensgestaltung müssen dem Entwurf zufolge sofort gelöscht werden. Sie dürften nicht verwertet werden. Dass solche Daten erfasst und wieder gelöscht wurden, müsse überdies dokumentiert werden. Vorgesehen ist ferner, dass diese Daten ausschließlich für die Datenschutzkontrolle verwendet werden dürfen. Sie seien zu löschen, wenn sie dafür nicht mehr gebraucht werden, spätestens jedoch am Ende des darauf folgenden Jahres. Die Rechtmäßigkeit solcher Ermittlungen muss vom Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt einen Sitz hat, gerichtlich festgestellt worden sein.

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