Schönheitsoperation ohne Anästhesist – Haftstrafe für Arzt bei Tod des Patienten

Das Landgericht Berlin hat einen Arzt wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes wurde festgestellt, dass bereits ein Jahr der Strafe als verbüßt gilt. Darüber hinaus ordnete die Kammer ein Berufsverbot von vier Jahren an.

Was war passiert?
Nach den Feststellungen des Gerichts unterzog sich eine 49-jährige Patientin am 30. März 2006 in der Praxis des Angeklagten einer Schönheitsoperation. Entgegen dem ärztlichen Standard führte der Angeklagte den vierstündigen Eingriff ohne Anästhesisten durch und veranlasste nach einem Herz-Kreislaufstillstand der Geschädigten erst sieben Stunden nach der erfolgten Reanimation eine Überstellung in ein Krankenhaus. Die Patientin verstarb an den Folgen dieser fehlerhaften Behandlung am 12. April 2006.

Das Gericht folgte den Aussagen der medizinischen Sachverständigen, nach denen dieser Eingriff nicht ohne Anästhesisten hätte durchgeführt werden dürfen und unverzüglich nach der Reanimation eine intensivmedizinische Behandlung im Krankenhaus erforderlich gewesen wäre. Die Einlassung des Angeklagten, dass die Patientin nicht transportfähig gewesen sei und sich ihr Zustand kontinuierlich verbessert habe, sei ebenfalls durch die Aussagen der Sachverständigen und der Mitarbeiter in der Praxis widerlegt.

Wie wurde das Urteil begründet?

Der Angeklagte sei ein profunder Mediziner, der dies alles wissen müsste, erklärte der Vorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung. Rechtlich sei die Tat neben der Körperverletzung mit Todesfolge als versuchter Totschlag zu werten. Bei der Reanimation sei bei dem Angeklagten zwar noch kein Tötungsvorsatz vorhanden gewesen, da er die Patientin ja habe retten wollen. Später liege aber bedingter Tötungsvorsatz vor, da der Angeklagte gegenüber dem Ehemann der Geschädigten sowie dem medizinischem Personal im Krankenhaus das Geschehen systematisch heruntergespielt und vertuscht habe. Allerdings komme rechtlich „nur“ Versuch in Betracht, da nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, ob zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt habe, die Geschädigte noch hätte gerettet werden können.

Bei der Strafzumessung sei zu Lasten des Angeklagten anzuführen, dass zwei Verbrechenstatbestände verwirklicht seien und der Angeklagte versucht habe, dass Aussageverhalten einer Zeugin zu beeinflussen. Allerdings sei der Angeklagte unbestraft und habe 24 Jahre als Arzt beanstandungsfrei gewirkt. Des Weiteren habe er zunächst versucht, die Patientin zu retten. Da auch wirtschaftliche Einbußen drohen würden sowie ein Berufsverbot verhängt worden sei und zwischen Tat und Urteil vier Jahre liegen würden, sei unter Abwägung aller Umstände von einem minder schweren Fall des versuchten Totschlages auszugehen und eine Strafe von vier Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen.

Landgericht Berlin, Urteil vom 01. März 2010 – (535) 1 Kap Js 721/06 Ks (15/08)

Update: Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung mit Urteil vom 07.07.2011 – 5 StR 561/10 – teilweise aufgehoben und die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

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