Ordnungsbehörden haben die Möglichkeit, gegenüber Hundehaltern Ordnungsverfügungen zu erlassen und hierbei, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, die sofortige Vollziehbarkeit anzuordnen. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch gegen den entsprechenden Bescheid keine aufschiebende Wirkung hat, sondern eben sofort vollziehbar ist.
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Hat eine Behörde ein sofort vollziehbares Verbot, Tiere zu halten und zu betreuen, nach § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG ausgesprochen, so wird dieses Verbot nach einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis nach landesrechtlichen Vorschriften vollstreckt.… Weiterlesen →
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