Wirtschaftsgüter, die zum Zwecke der dauerhaften Einbindung in einen bereits bestehenden Geschäftsbetrieb erworben werden, sind -vorbehaltlich eines Gestaltungsmissbrauchs- nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann im Anlagevermögen und nicht im Umlaufvermögen auszuweisen, wenn die gesamte organisatorische Einheit, also der Betrieb einschließlich erworbener Wirtschaftsgüter, kurze Zeit später mit der Absicht ihrer Weiterführung veräußert wird. Weiterlesen