Die Kraftfahrzeugsteuer für aufgelastete Wohnmobile kann von der Finanzverwaltung nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts ab dem 01.01.2006 geändert werden (Übergang von der LKW-Besteuerung zur Besteuerung als PKW oder als Wohnmobil), nicht allerdings rückwirkend bereits zum 01.05.2005.
Mit der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO durch die 27. Verordnung vom 2. November 2004, Bundesgesetzblatt I 2004, Seite 2712 ist die bis dahin nur für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung ersatzlos entfallen. Daher kann auch die Rechtsprechung des BFH, nach der Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 kg ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild des Fahrzeugs nicht als Personenkraftwagen zu besteuern sind, keine Geltung mehr beanspruchen.
Daher darf das Finanzamt Wohnmobile nach Wegfall der Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO als Wohnmobile i.S.d. KraftStG n. F. oder als PKW – je nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp – einordnen und dementsprechend besteuern.
Allerdings scheidet eine rückwirkende Änderung für das Wohnmobil des Antragstellers zum 1. Mai 2005 aus, weil nach der insoweit nachträglich verabschiedeten günstigeren Regelung durch das KraftStG n.F. die Besteuerung der Wohnmobile für den Zeitraum bis 31. Dezember 2005 noch nach altem Recht erfolgen soll, mithin Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 kg, wie bisher, als anderes Fahrzeug im Sinne des § 8 Nr.2 KraftStG a.F. zu besteuern sind, § 18 Abs. 5 KraftStG n.F.
Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 6. Februar 2008 – 14 V 273/07
Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 14 V 301/07