Kfz-Zulassung im Saarland

Im Saarland können Kraftfahrzeuge seit dem 1. November 2006 nur noch nach Prüfung etwaiger Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer zum Straßenverkehr zugelassen werden.

Bereits seit dem 1. August 2005 ist aufgrund einer Landesverordnung bei Zulassung von Fahrzeugen eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Bankkonto erforderlich. Mit Wirkung ab 1. November 2006 wurde diese Landesverordnung geändert . Ab diesem Zeitpunkt wird im Rahmen einer Fahrzeugzulassung geprüft, ob der Fahrzeughalter mit der Zahlung von Kraftfahrzeugsteuern einschließlich Nebenabgaben (Säumniszuschlägen, Zinsen) in Rückstand ist. Die Finanzämter stellen diese Angaben den Zulassungsbehörden in elektronischer Form zur Verfügung.

Liegt der Zulassungsbehörde eine halterbezogene Mitteilung über rückständige Kfz-Steuerbeträge vor, wird die Zulassung des Fahrzeugs so lange zurückgestellt bis die geschuldeten Beträge entrichtet sind. Nur rückständige Beträge bis zu zehn Euro stehen der Zulassung eines Fahrzeugs nicht entgegen. Ein etwaiger Nachweis, dass Kfz-Steuerbeträge bereits gezahlt sind, kann auch nicht bei der Zulassungsbehörde z. B. mittels Vorlage von Zahlungs- oder Bankbelegen geführt werden. Ein solcher Nachweis ist nur gegenüber dem für den Wohnsitz des Fahrzeughalters zuständigen Finanzamtes zu führen, das dann eine entsprechende Bescheinigung ausstellen muss. Im Übrigen gilt eine Zahlung erst bei Gutschrift auf einem Konto der Finanzkasse als entrichtet. In Ausnahmefällen kann trotz Bestehens von Kfz-Steuerrückständen eine Zulassung erfolgen, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird, dass gegen die Fahrzeugzulassung keine steuerlichen Bedenken bestehen. Was genau alles solche Ausnahmefälle sind, beschreibt die Verordnung allerdings nicht.

Eine Besonderheit ist zu beachten, wenn das Fahrzeug nicht von der Fahrzeughalterin bzw. vom Fahrzeughalter sondern durch einen Bevollmächtigten – beispielsweise durch den Fahrzeughändler – zugelassen wird. In diesen Fällen ist neben einer Vollmacht die Einverständniserklärung der Fahrzeughalterin bzw. des Fahrzeughalters vorzulegen, wonach die Zulassungsbehörde die rückständigen Kfz-Steuerbeträge dem Bevollmächtigten mitteilen darf.

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie sind derzeit offline!