Die Lieferung von Trinkwasser in verschlossenen 22,5 l-Behältnissen zum menschlichen Konsum in Betrieben unterliegt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, sondern dem Regelsteuersatz.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 v.H. für die Lieferung von Wasser, ausgenommen Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird. Da diese gesetzliche Regelung seit jeher auf die Tafelwasserverordnung bzw. die MTVO Bezug nimmt und der heute maßgebliche Gesetzeswortlaut mit der neuen Rechtslage nach der MTVO begründet wurde, ist der Begriff „in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen“ anhand der MTVO ausgelegt.
Allerdings lässt sich aus der MTVO aber eine Verengung des Verbraucherbegriffes für Tafelwasser und insbesondere hier in Rede stehendes Trinkwasser auf den „Endverbraucher“ –und die damit zusammenhängenden Packungsgrößen– nicht begründen. Denn die in § 7 Abs. 1 MTVO („Abfüllung und Verpackung“) enthaltene Verweisung auf „Verbraucher, an die Mineralwässer zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben werden“ (§ 6 Abs. 1 LMBG) gilt nur für natürliches Mineralwasser (das ohnehin dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt). Die für Tafelwasser (§§ 12 und 13 MTVO) und Trinkwasser (§ 18 MTVO) einschlägigen Vorschriften der MTVO enthalten diese einschränkende Verweisung jedoch nicht und beziehen sich deshalb nach allgemeinen Auslegungsregeln auch auf Verbraucher i.S. des § 6 Abs. 2 LMBG, d.h. gewerbliche Bezieher zum gewerblichen Verbrauch; für diese lassen sich aber Einschränkungen hinsichtlich der Packungsgröße weder aus dem allgemeinen Verständnis, noch aus der FPackV herleiten. Es bleibt daher für Tafelwasser und Trinkwasser bei der volumenmäßig nicht eingeschränkten Definition der Fertigpackung in § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes („Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann“).
Da die Formulierung in Nr. 34 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG „ausgenommen Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird“ der MTVO entstammt und sich hieraus keine volumenmäßige Beschränkung der Fertigpackung ergibt, fällt auch das für die in Geschäften vorgehaltenen Trinkwasserspender bestimmte, in 22,5 l-Gallonen gelieferte Trinkwasser nicht unter die Steuerermäßigung für Wasser; denn auch bei diesen mit Trinkwasser gefüllten Gallonen handelt es sich um Fertigpackungen, die auch zur Abgabe an den „Verbraucher“ bestimmt sind.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. August 2006 – V R 17/04